Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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8. a7. 
Gestalt, sonstige Beschaffenheit und Einrichtung. 
Für die Stücke bis 1 Gramm abwärts gelten bezüglich der Gestalt die Bestimmungen 
des §. 40, doch sind Einsatzgewichte ausgeschlossen. 
Die Gewichtsstücke von 500 Milligramm abwärts sind als Blechplättchen mit einer 
aufgebogenen Seite auszuführen, und zwar: 
die Stücke zu 500, 50 und 5 Milligramm in der Gestalt eines regelmäßigen 
Sechsecks, 
die Stücke zu 200, 20 und 2 Milligramm in der Gestalt eines regelmäßigen 
Vierecks, 
die Stücke zu 100, 10 und 1 Milligramm in der Gestalt eines gleichseitigen Dreiecks. 
Die Bestimmungen des §. 42 gelten auch entsprechend für Präzisionsgewichte, jedoch 
mit der Maßgabe, daß an den regelmäßigen Verlauf und an die zur Erhaltung genügender 
Unveränderlichkeit erforderliche sonstige Beschaffenheit der Oberflächen von Prezisionsgewichts- 
stücken besonders strenge Ansprüche zu stellen sind, und daß der Aichpfropf nur aus Messing 
bestehen darf. 
§. 48. 
Bezeichnung. 
In Betreff der Bezeichnung gelten für die Präzisionsgewichte bis zu 1 Gramm abwärts 
die Vorschriften des §. 41. 
Die Bezeichnung der kleineren Präzisionsgewichte geschieht in folgender Weise: 
Gewichtsgröße: Bezeichnung: 
500 Milligramm 0,5 g oder 500 mg 
200 * "0,2„g „ 200 mg 
100 „ 0,4 g. „ 100 mg 
50 „ 50 mg 
20 „ 20 mg 
10 „ 10 mg 
5 „ 5 mg 
2 „ 2 mg 
1 „ 1 mg
	        
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