Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

8—. 50. 
Stempelung. 
Die Stempelung der Präzisionsgewichte erfolgt mit dem Präzisionsstempel, im Uebrigen 
nach den Vorschriften des §. 44. Die Gewichtsstücke in Form von Plättchen empfangen 
einen Stempel auf der die Bezeichnung enthaltenden Fläche. 
OC. Goldmünzgewichte. 
8. 51. 
Zulässige Gewichte. 
Für den Gebrauch bei Abwägung der Reichsgoldmünzen werden folgende Gewichts- 
stücke zur Aichung zugelassen: 
I. Gewichtsstücke in den Beträgen der Normalgewichte der einzelnen Goldmünzen, 
und zwar: 
für das Zwanzigmarkstück mit dem Gewicht von 7,9650 Gramm 
„ „ Zehnmarkstük „ „ „ „ 3,9825 „ 
„ „ Fünfmarkstück „ „ „ „ 1,9912 „ 
II. Gewichtsstücke in den Beträgen der Passirgewichte der einzelnen Goldmünzen, 
und zwar: 
für das Zwanzigmarkstück mit dem Gewicht von 7,9254 Gramm 
% 9 Zehnmarkstück * ½ n rl 3,9626 n 
„ „ Fünfmarkstück „ „ („ „ 1,9753 „ 
III. Gewichtsstücke in den Beträgen gewisser Bielfachen der Normalgewichte 
der Goldmünzen, und zwar: 
für 50 —X mit dem Gewicht von 19,912 Gramm 
77. 100 77 " # 77. i½ 77 39,825 7) 
„ 200 „ „ „ „ „ 79,650 „ 
½ 500 7? / / / / 198,124 5% 
77 1000 77 7 7) 77 140 398,248 77 
„ 2000 „ „ „ „ „ 796,495 „
	        
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