Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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jährlichen Betriebspläne und der besonderen Anweisungen des Amtsvorstandes den Betrieb 
auszuführen, sowie den Amtsvorstand nach Maßgabe der Dienstesinstruktion in Verwaltungs- 
angelegenheiten und bei der Ueberwachung des Forstschutzpersonales zu unterstützen und zu 
vertreten. 
Die Assessoren, denen zur ständigen Unterstützung das erforderliche Unterpersonal an 
Forstwarten, Forstaufsehern und Waldwärtern beigegeben wird, sind für den richtigen Voll- 
zug der ihnen instruktionsgemäß zukommenden oder besonders aufgetragenen Geschäfte ver- 
antwortlich. 
S. 26. 
Sämmtliche Forstschutzbedienstete haben innerhalb der ihnen speziell zugewiesenen Be- 
zirke den Forst= und Jagdschutz unter Controle des Forstmeisters und des ihm beigegebenen 
Verwaltungs-Hilfspersonales zu vollziehen und, soweit es ihnen obliegt, die Protokolle und 
Rügeverzeichnisse über Forst= und Jagdpolizeiübertretungen, sowie über Forst= und Jagd- 
frevelfälle odnungsmäßig zu führen. 
In Erfüllung ihrer Aufgabe als Betriebsvollzugsorgane obliegt den Schutzbediensteten 
innerhalb ihres Dienstesbezirkes die Ueberwachung der Ausführung aller Betriebsarbeiten, 
insbesondere die Führung und Anfertigung der bezüglichen Wochenlisten und Akkordlohn- 
scheine und die Aufnahme des Hiebsmateriales 2c. nach Maß und Quantität, bei eigener 
Haftbarkeit. Sie haben die Einnahmeregister und Ausgaberechnungen sammt Belegen, so- 
wie die Verkaufsurkunden und Protokolle, soweit sie ihren speziellen Dienstesbezirk betreffen, 
mit zu unterzeichnen. 
Die Förster können zur Betriebsführung in Gemeinde-, Stiftungs= und Körperschafts- 
waldungen, deren Bewirthschaftung von der Staatsforstverwaltung übernommen worden ist, 
unter der Anleitung und prinzipalen Verantwortung des Forstmeisters verwendet werden. 
Die Forstgehilfen haben die Forstmeister auch im Bureaudienste zu unterstützen. 
Den Assessoren ist gestattet, die ihnen beigegebenen Forstaufseher, soweit sie vom äußeren 
Dienste abkömmlich sind, zur Schreibaushilfe zu verwenden. 
Sämmtliche Forstschutzbedienstete sind verpflichtet, oohne Anspruch auf Gewährung von 
Tagegeldern in besonderen Fällen für eine kurze Zeit aushilfsweise außerhalb ihres speziellen 
Dienstesbezirkes sich verwenden zu lassen. 
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