Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

42 
Hiernach werden als gewöhnliche Handelswaagen nur solche Hebelwaagen mit Ge— 
wichtswirkung zur Aichung zugelassen, mit welchen das Gewicht der Last lediglich in einer 
einzigen, unzweideutig erkennbar gemachten Stellung des Hebelsystems, der sogenannten 
Einspielungsstellung (siehe auch Nr. 4), ermittelt wird, und deren Einrichtungen 
außerdem folgenden allgemeinen Bestimmungen genügen: 
1. Die sich berührenden Theile derjenigen Einrichtungen, durch welche die Dreh- 
ungsbewegungen der Hebel ermöglicht werden, nämlich der Schneiden und der 
Pfannen, sollen aus genügend gehärtetem Stahl hergestellt sein. Die Schneiden 
und Pfannen sollen ferner so eingerichtet und an den Hebeln und Stangen so 
angebracht sein, daß die Drehungen ohne bemerkliche Hemmungen erfolgen, und 
daß alle Längen, deren sichere und unveränderliche Begrenzung für die Ein- 
haltung der Richtigkeit der Waage wesentlich ist, nur durch Schneiden, welche 
mit den bezüglichen Theilen fest verbunden sind, begrenzt werden. 
2. Die an einem und demselben Hebel befestigten Schneiden sollen parallel zu 
einander angebracht, und zugleich soll durch die Stellung der Schneiden zu ein- 
ander dafür gesorgt sein, daß die Gleichgewichtslagen der Waage innerhalb 
ihrer Belastungs= und Bewegungsgrenzen stets stabile sind. 
Jede zuzulassende Waage soll also, sobald sie von einer Gleichgewichtslage 
ausgehend in Schwingungen versetzt worden ist, in dieselbe Lage wieder zu- 
rückkehren. 
3. Jede zuzulassende Waage soll entweder die deutliche und untrennbare Angabe 
der größten Last, zu deren Abwägung sie bestimmt und ausreichend ist, enthalten, 
oder sie soll die erforderlichen Einrichtungen darbieten, um von der Aichungs- 
stelle vorschriftsmäßig (§. 63) mit der Angabe dieser größten zulässigen Last 
(größten Tragfähigkeit auf der Lastseite) versehen werden zu können. 
4. Jede Waage, bei welcher es nicht entweder durch ihre Aufhängung beziehungs- 
weise durch die Unveränderlichkeit ihrer Aufstellung gesichert oder durch die 
Formen und Dimensionen ihres Gestelles und ihrer Zeigereinrichtung (Zunge 
oder dergl.) für die Beobachtung mit dem bloßen Auge erkennbar ist, daß die 
sogenannte Einspielungsstellung ihres Zeigers mit ausreichender Genauigkeit stets
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.