42
Hiernach werden als gewöhnliche Handelswaagen nur solche Hebelwaagen mit Ge—
wichtswirkung zur Aichung zugelassen, mit welchen das Gewicht der Last lediglich in einer
einzigen, unzweideutig erkennbar gemachten Stellung des Hebelsystems, der sogenannten
Einspielungsstellung (siehe auch Nr. 4), ermittelt wird, und deren Einrichtungen
außerdem folgenden allgemeinen Bestimmungen genügen:
1. Die sich berührenden Theile derjenigen Einrichtungen, durch welche die Dreh-
ungsbewegungen der Hebel ermöglicht werden, nämlich der Schneiden und der
Pfannen, sollen aus genügend gehärtetem Stahl hergestellt sein. Die Schneiden
und Pfannen sollen ferner so eingerichtet und an den Hebeln und Stangen so
angebracht sein, daß die Drehungen ohne bemerkliche Hemmungen erfolgen, und
daß alle Längen, deren sichere und unveränderliche Begrenzung für die Ein-
haltung der Richtigkeit der Waage wesentlich ist, nur durch Schneiden, welche
mit den bezüglichen Theilen fest verbunden sind, begrenzt werden.
2. Die an einem und demselben Hebel befestigten Schneiden sollen parallel zu
einander angebracht, und zugleich soll durch die Stellung der Schneiden zu ein-
ander dafür gesorgt sein, daß die Gleichgewichtslagen der Waage innerhalb
ihrer Belastungs= und Bewegungsgrenzen stets stabile sind.
Jede zuzulassende Waage soll also, sobald sie von einer Gleichgewichtslage
ausgehend in Schwingungen versetzt worden ist, in dieselbe Lage wieder zu-
rückkehren.
3. Jede zuzulassende Waage soll entweder die deutliche und untrennbare Angabe
der größten Last, zu deren Abwägung sie bestimmt und ausreichend ist, enthalten,
oder sie soll die erforderlichen Einrichtungen darbieten, um von der Aichungs-
stelle vorschriftsmäßig (§. 63) mit der Angabe dieser größten zulässigen Last
(größten Tragfähigkeit auf der Lastseite) versehen werden zu können.
4. Jede Waage, bei welcher es nicht entweder durch ihre Aufhängung beziehungs-
weise durch die Unveränderlichkeit ihrer Aufstellung gesichert oder durch die
Formen und Dimensionen ihres Gestelles und ihrer Zeigereinrichtung (Zunge
oder dergl.) für die Beobachtung mit dem bloßen Auge erkennbar ist, daß die
sogenannte Einspielungsstellung ihres Zeigers mit ausreichender Genauigkeit stets