Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Waagen, bei welchen sich die Belastungen unterhalb der tragenden Achsen, und zwar 
hängend befinden, so daß während der Schwingungen der Waage der Schwerpunkt der 
Belastung immer lothrecht unter der tragenden Achse verbleibt). 
b) Brückenwaagen, d. h. solche ungleicharmige Waagen, bei welchen sich der 
Schwerpunkt der abzuwägenden Last oberhalb tragender Achsen befindet, und bei denen 
daher eine Parallelführung des Lastträgers (der Brücke, des Tisches, der Schale u. s. w.) 
erforderlich ist, um dem Schwerpunkt der Last eine lothrechte Bewegung zu sichern, welche 
derjenigen der bezüglichen Endachse stets gleich ist. 
III. Laufgewichtswaagen, 
d. h. Waagen, bei welchen auf der Lastseite ähnliche Einrichtungen, wie bei den unter 
1 und II aufgeführten Gattungen vorhanden sind, bei welchen aber die Last durch ein un- 
veränderliches Gewicht an veränderlichem Hebelarm aufgewogen und ihr Betrag an der 
Längeneintheilung (der Skale) dieses Hebelarmes abgelesen wird- 
a) Einfache Balkenwaagen mit Laufgewicht und Skale (Schnellwaagen, 
römische Waagen u. s. w.). 
b) Zusammengesetzte Balkenwaagen mit Laufgewicht und Skale 
sowie Brückenwaagen mit Laufgewicht und Skale. 
Bei den unter II und IIIb aufgeführten Waagengattungen sind auch gemischte Ein- 
richtungen zulässig, bei welchen ein Theil der Last durch Gewichtsstücke, die an einem nicht 
veränderlichen Hebelarm wirken, und der andere Theil der Last durch eine Laufgewichts- 
einrichtung aufgewogen und ermittelt wird (siehe §. 62 Nr. 15). 
Waagen dieser Art sind bezüglich der Fehlergrenzen (§. 63) und der unteren Grenz- 
werthe der größten zulässigen Last, sowie hinsichtlich der Gebührenerhebung entweder als 
ungleicharmige Waagen (II) oder als Laufgewichtswaagen (III) zu behandeln, je nachdem 
derjenige Theil der größten zulässigen Last, welcher von den Laufgewichtsskalen angegeben 
werden kann, kleiner oder größer ist, als der übrig bleibende Theil der größten zulässigen 
Last, und sie sind demgemäß im ersteren Falle als „ungleicharmige Waagen (ungleicharmige 
Balkenwaagen beziehungsweise Brückenwaagen) mit Hülfs= Laufgewicht und --Skale“, im 
letzteren Falle als „Brücken-“ beziehungsweise „zusammengesetzte Balkenwaagen mit Lauf- 
gewicht und Skale nebst Hülfs-Gewichtsschale“ zu bezeichnen.
	        
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