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Die Aufhängung der Belastungen darf niemals unmittelbar an der betreffenden
Pfanne erfolgen, sondern nur mittelst eines Zwischengehänges mit Ringen und Haken oder
dergleichen so ausgeführt sein, daß einestheils die beim Aufbringen der Belastung unver-
meidlichen stärkeren Schwingungen der Gehänge sich nur in vermindertem Grade auf die
Pfannen übertragen können, anderntheils überhaupt veränderte Stellungen der Pfannen
thunlichst vermieden werden, wie sie sonst durch etwas seitliche Stellungen der Belastungen
eintreten kännen.
Jede Brückenwaage (IIb und IIIb) soll mit einer Arretirvorrichtung an dem Haupt-
hebel und jede fest fundamentirte Brückenwaage, sowie überhaupt jede Brückenwaage, welche
für eine größte zulässige Last von mehr als 2000 Kilogramm bestimmt ist, soll außerdem
mit einer Abstellvorrichtung versehen sein, durch welche das Hebelsystem der Waage vor
den beim Aufbringen der Lasten stattfindenden Stößen bewahrt wird.
8. 60.
Gleicharmige Waagen.
1. Die beiden Arme einer gleicharmigen Balkenwaage (§F. 59 la) dürfen ersichtliche
Verschiedenheiten der Gestalt nicht zeigen, und der Waagebalken soll in der Einspielungs-
lage für sich im Gleichgewicht sein.
2. Falls die Balken (§. 59 la) sich an den Enden bogen= oder gabelförmig ver-
zweigen, darf die Länge der Mittelschneide des Balkens nicht weniger betragen als 0,6 des
Abstandes zwischen den von jenen Zweigen getragenen, zu einander gehörigen Theilen jeder
Endachse. Außerdem soll bei einer solchen Einrichtung des Balkens eine Schutzeinrichtung
an der Aufhängung der Schalen angebracht sein, welche eine Anlehnung der zu wägenden
Gegenstände an die Zweige des Waagebalkens unter allen bei der Anwendung denkbaren
Umständen verhindert.
3. Alle gleicharmigen Waagen (8. 59 la und b) dürfen an den Schalen mit Tarir-
vorrichtungen versehen sein, durch welche sich das unter Umständen veränderliche Gewicht
der Schalen oder Gehänge so ausgleichen läßt, daß dadurch die Waage im unbelasteten
Zustande zum Einspielen gebracht werden kann; doch sollen diese Einrichtungen in regel-
mäßiger und geordneter Weise, dem Zweck einer offenkundigen Ausgleichnug entsprechend,