Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Die Aufhängung der Belastungen darf niemals unmittelbar an der betreffenden 
Pfanne erfolgen, sondern nur mittelst eines Zwischengehänges mit Ringen und Haken oder 
dergleichen so ausgeführt sein, daß einestheils die beim Aufbringen der Belastung unver- 
meidlichen stärkeren Schwingungen der Gehänge sich nur in vermindertem Grade auf die 
Pfannen übertragen können, anderntheils überhaupt veränderte Stellungen der Pfannen 
thunlichst vermieden werden, wie sie sonst durch etwas seitliche Stellungen der Belastungen 
eintreten kännen. 
Jede Brückenwaage (IIb und IIIb) soll mit einer Arretirvorrichtung an dem Haupt- 
hebel und jede fest fundamentirte Brückenwaage, sowie überhaupt jede Brückenwaage, welche 
für eine größte zulässige Last von mehr als 2000 Kilogramm bestimmt ist, soll außerdem 
mit einer Abstellvorrichtung versehen sein, durch welche das Hebelsystem der Waage vor 
den beim Aufbringen der Lasten stattfindenden Stößen bewahrt wird. 
8. 60. 
Gleicharmige Waagen. 
1. Die beiden Arme einer gleicharmigen Balkenwaage (§F. 59 la) dürfen ersichtliche 
Verschiedenheiten der Gestalt nicht zeigen, und der Waagebalken soll in der Einspielungs- 
lage für sich im Gleichgewicht sein. 
2. Falls die Balken (§. 59 la) sich an den Enden bogen= oder gabelförmig ver- 
zweigen, darf die Länge der Mittelschneide des Balkens nicht weniger betragen als 0,6 des 
Abstandes zwischen den von jenen Zweigen getragenen, zu einander gehörigen Theilen jeder 
Endachse. Außerdem soll bei einer solchen Einrichtung des Balkens eine Schutzeinrichtung 
an der Aufhängung der Schalen angebracht sein, welche eine Anlehnung der zu wägenden 
Gegenstände an die Zweige des Waagebalkens unter allen bei der Anwendung denkbaren 
Umständen verhindert. 
3. Alle gleicharmigen Waagen (8. 59 la und b) dürfen an den Schalen mit Tarir- 
vorrichtungen versehen sein, durch welche sich das unter Umständen veränderliche Gewicht 
der Schalen oder Gehänge so ausgleichen läßt, daß dadurch die Waage im unbelasteten 
Zustande zum Einspielen gebracht werden kann; doch sollen diese Einrichtungen in regel- 
mäßiger und geordneter Weise, dem Zweck einer offenkundigen Ausgleichnug entsprechend,
	        
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