Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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ausgeführt sein. An den Hebelarmen gleicharmiger Waagen dürfen sich jedoch keinerlei 
derartige Ausgleichungsmittel befinden. 
8. 61. 
Ungleicharmige Waagen. 
(Dezimal- und Centesimalwaagen.) 
1. Zulässig sind nur solche Dezimalwaagen, welche für eine größte Last (§. 58 Nr. 3) 
von nicht weniger als 20 Kilogramm, und nur solche Centesimalwaagen, welche für eine 
größte Last von nicht weniger als 200 Kilogramm bestimmt sind. 
2. Alle Centesimalwaagen sollen als solche an augenfälliger Stelle bezeichnet sein. 
3. Die ungleicharmigen Waagen dürfen nicht nur an den Schalen mit Tarirvor- 
richtungen, sondern auch an den Hebelarmen mit Regulatorvorrichtungen (Laufgewicht ohne 
Skale) versehen sein, durch welche das Gewicht sämmtlicher Theile sich so ausgleichen läßt, 
daß dadurch die Waage im unbelasteten Zustande zum Einspielen gebracht werden kann. 
Brückenwaagen sollen unbedingt mit derartigen Regulatorvorrichungen versehen sein. 
Alle diese Einrichtungen sollen jedoch in regelmäßiger und geordneter Weise, dem 
Zweck einer offenkundigen Ausgleichung entsprechend, ausgeführt sein. 
§. 62. 
Laufgewichtswaagen. 
1. Füur die Einrichtungen auf der Lastseite einer Laufgewichtswaage gelten, je nachdem 
dieselbe eine Balken= oder eine Brückenwaage mit Laufgewicht ist, die für Balkenwaagen 
oder für Brückenwaagen getroffenen entsprechenden Bestimmungen. 
2. Die Eintheilung der Skalen dieser Waagen darf sich nur auf die Kilogramm- 
Einheit beziehen und soll nach Dezimaltheilen der letzteren ohne ersichtliche Eintheilungsfehler 
eingravirt oder aufgeschlagen, überhaupt in unveränderlicher Weise ausgeführt sein. Der 
kleinste Abstand zweier benachbarter Theilungsmarken darf nicht unter 2 Millimeter betragen. 
Daß die Angaben der Skale sich auf die Kilogramm-Einheit beziehen, soll durch Beisetzung 
der Bezeichnung kg zu einer der Zahlenangaben der Skale an einer augenfälligen Stelle 
ersichtlich gemacht sein.
	        
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