Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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3. Die zur Ablesung der Skale vorhandene Einrichtung (Ablesungsmarke) soll so 
beschaffen sein, daß die Ablesung der Gewichtsangabe nicht durch Nebenumstände, insbesondere 
nicht durch eine Verschiedenheit der Stellung des Auges, beeinflußt werden kann. 
4. Bei den Laufgewichtswaagen dürfen je nach der Länge und Einrichtung der Last- 
hebelsysteme verschiedene Skalen vorhanden sein, doch dürfen verschiedene Skalen für ein und 
dasselbe Laufgewicht keinesfalls unmittelbar neben= oder übereinander auf einer und derselben 
Seitenfläche des Hebels angebracht sein. 
5. Die Unveränderlichkeit der Laufgewichtseinrichtung und der Massenvertheilung 
innerhalb der letzteren muß durch Form, Material und sonstige Beschaffenheit derselben 
genügend verbürgt sein, doch sind bei denjenigen Waagen, bei welchen überhaupt mehrere 
Laufgewichte und Skalen zulässig sind, auch solche Laufgewichtseinrichtungen nicht ausgeschlossen, 
bei welchen das Laufgewicht selbst der Träger eines kleineren Laufgewichtes mit Skale oder 
blos einer beweglichen Skale und dergleichen ist, deren Verschiebung die letzte Gewichtsaus- 
gleichung und die Ablesung derselben ermöglicht. Vorhandene Klemmschrauben und dergleichen 
dürfen keinesfalls abnehmbar sein. 
a) Einfache Balkenwaagen mit Laufgewicht und Skale. 
6. Bei dieser Gattung von Laufgewichtswaagen befindet sich die Last in einem Ge- 
hänge unterhalb der Endachse des Lastarmes eines Hebels, dessen anderer Arm die Skale 
enthält und das Laufgewicht trägt. Waagen dieser Art dürfen nur ein Laufgewicht haben, 
welches mittelst eines Gehänges auf einer Stahlschneide ruht, die auf beiden Seiten einer 
entlang der Skale zu verschiebenden Hülse vorsteht. Von dieser Hülse darf das Laufgewicht 
nicht abnehmbar sein. Die Stahlschneide soll in der durch die Mittelschneide der Waage 
und durch die Endschneide des Lasthebels gehenden Ebene liegen. 
7. Ist die Hülse selbst abnehmbar, so soll ihr Gewicht mit Einschluß des Gehänges 
und des Laufgewichtes nach Kilogramm unter Beisetzung von kg auf der Hülse oder auf 
dem Laufgewicht deutlich und untrennbar angegeben sein. 
8. Die Hülse darf für jede Seite des veränderlichen Hebelarmes nur eine Ablesungs- 
marke enthalten. Ist sie abnehmbar, so darf sie überhaupt nur eine Marke, welche 
für beide Skalen dient, enthalten. 
9. Ist eine abnehmbare Waageschale oder eine andere abnehmbare Anhängevorrichtung
	        
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