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3. Die zur Ablesung der Skale vorhandene Einrichtung (Ablesungsmarke) soll so
beschaffen sein, daß die Ablesung der Gewichtsangabe nicht durch Nebenumstände, insbesondere
nicht durch eine Verschiedenheit der Stellung des Auges, beeinflußt werden kann.
4. Bei den Laufgewichtswaagen dürfen je nach der Länge und Einrichtung der Last-
hebelsysteme verschiedene Skalen vorhanden sein, doch dürfen verschiedene Skalen für ein und
dasselbe Laufgewicht keinesfalls unmittelbar neben= oder übereinander auf einer und derselben
Seitenfläche des Hebels angebracht sein.
5. Die Unveränderlichkeit der Laufgewichtseinrichtung und der Massenvertheilung
innerhalb der letzteren muß durch Form, Material und sonstige Beschaffenheit derselben
genügend verbürgt sein, doch sind bei denjenigen Waagen, bei welchen überhaupt mehrere
Laufgewichte und Skalen zulässig sind, auch solche Laufgewichtseinrichtungen nicht ausgeschlossen,
bei welchen das Laufgewicht selbst der Träger eines kleineren Laufgewichtes mit Skale oder
blos einer beweglichen Skale und dergleichen ist, deren Verschiebung die letzte Gewichtsaus-
gleichung und die Ablesung derselben ermöglicht. Vorhandene Klemmschrauben und dergleichen
dürfen keinesfalls abnehmbar sein.
a) Einfache Balkenwaagen mit Laufgewicht und Skale.
6. Bei dieser Gattung von Laufgewichtswaagen befindet sich die Last in einem Ge-
hänge unterhalb der Endachse des Lastarmes eines Hebels, dessen anderer Arm die Skale
enthält und das Laufgewicht trägt. Waagen dieser Art dürfen nur ein Laufgewicht haben,
welches mittelst eines Gehänges auf einer Stahlschneide ruht, die auf beiden Seiten einer
entlang der Skale zu verschiebenden Hülse vorsteht. Von dieser Hülse darf das Laufgewicht
nicht abnehmbar sein. Die Stahlschneide soll in der durch die Mittelschneide der Waage
und durch die Endschneide des Lasthebels gehenden Ebene liegen.
7. Ist die Hülse selbst abnehmbar, so soll ihr Gewicht mit Einschluß des Gehänges
und des Laufgewichtes nach Kilogramm unter Beisetzung von kg auf der Hülse oder auf
dem Laufgewicht deutlich und untrennbar angegeben sein.
8. Die Hülse darf für jede Seite des veränderlichen Hebelarmes nur eine Ablesungs-
marke enthalten. Ist sie abnehmbar, so darf sie überhaupt nur eine Marke, welche
für beide Skalen dient, enthalten.
9. Ist eine abnehmbare Waageschale oder eine andere abnehmbare Anhängevorrichtung