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c) bei den Centesimalwaagen von dem Verhältniß 1: 100,
d) bei den Laufgewichtswaagen von der Angabe der Skale
bei der Abwägung sowohl der größten Last als ihres zehnten Theiles durch
einen Gewichtsbetrag ausgeglichen werden kann, welcher nicht größer ist, als die
unter Nr. 1 beziehungsweise unter Nr. 2 aufgeführte, das Enpfindlichkeitsmaaß
bei jeder dieser Belastungen bestimmende Gewichtszulage;
4. wenn bei den Waagen mit Parallelführung der Last (oberschalige und Brücken-
waagen), sowie bei den gleicharmigen Balkenwaagen mit Verzweigung der Hebel-
Enden die vorstehenden Bedingungen auch in den verschiedenen bei der Anwendung
der Waage vorkommenden Stellungen der Belastung auf den Schalen oder Brücken
eingehalten werden.
Größte zulässige Gewichtszulage bei der Prüfung der Empfindlichkeit und der Richtigkeit der Handelswaagen.
I. Gleicharmige Waagen.
!14% oder 0,2 Gramm für je 100 Gramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe
200 Gramm oder weniger beträgt.
1 voon „ 1,0 „ fir jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr
als 200 Gramm, aber nicht mehr als 5 Kilogramm beträgt.
½0% „ 0,5 „ fur jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr
als 5 Kilogramm beträgt.
II. Ungleicharmige Waagen.
1166 oder 0,6 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last.
III. Laufgewichtswaagen.
1,1100°5 oder 1,0 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe
weniger als 200 Kilogramm beträgt.
11% „ 0,6 „ für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe
200 Kilogramm oder mehr beträgt.