Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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c) bei den Centesimalwaagen von dem Verhältniß 1: 100, 
d) bei den Laufgewichtswaagen von der Angabe der Skale 
bei der Abwägung sowohl der größten Last als ihres zehnten Theiles durch 
einen Gewichtsbetrag ausgeglichen werden kann, welcher nicht größer ist, als die 
unter Nr. 1 beziehungsweise unter Nr. 2 aufgeführte, das Enpfindlichkeitsmaaß 
bei jeder dieser Belastungen bestimmende Gewichtszulage; 
4. wenn bei den Waagen mit Parallelführung der Last (oberschalige und Brücken- 
waagen), sowie bei den gleicharmigen Balkenwaagen mit Verzweigung der Hebel- 
Enden die vorstehenden Bedingungen auch in den verschiedenen bei der Anwendung 
der Waage vorkommenden Stellungen der Belastung auf den Schalen oder Brücken 
eingehalten werden. 
Größte zulässige Gewichtszulage bei der Prüfung der Empfindlichkeit und der Richtigkeit der Handelswaagen. 
I. Gleicharmige Waagen. 
!14% oder 0,2 Gramm für je 100 Gramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 
200 Gramm oder weniger beträgt. 
1 voon „ 1,0 „ fir jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr 
als 200 Gramm, aber nicht mehr als 5 Kilogramm beträgt. 
½0% „ 0,5 „ fur jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr 
als 5 Kilogramm beträgt. 
II. Ungleicharmige Waagen. 
1166 oder 0,6 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last. 
III. Laufgewichtswaagen. 
1,1100°5 oder 1,0 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 
weniger als 200 Kilogramm beträgt. 
11% „ 0,6 „ für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 
200 Kilogramm oder mehr beträgt.
	        
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