Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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B. Waagen für besondere Zwecke. 
1. Präzisionswaagen. 
8. 64. 
Zulässige Konstruktioussysteme und sonstige Einrichtungen. 
Solche Waagen, welche nach ihrer Konstruktion und Konstruktionsausführung Wägungen 
von einer noch größeren Zuverlässigkeit erwarten lassen, als für den Verkehr im Allge- 
meinen erforderlich ist, dürfen auch auf eine größere als die obige Genauigkeit (§. 63) 
geprüft und, wenn sie eine solche besitzen, mit dem Präzisionsstempel versehen werden. 
Die Zulassung zur Präzisionsaichung wird auf gleicharmige Balkenwaagen und zwar 
auf solche Waagen dieser Gattung eingeschränkt, welche nach Material und Güte der Kon- 
struktionsausführung eine Zuverlässigkeit von besonderem Grade und von besonders gesicherter 
Dauer erwarten lassen. Borzugsweise kommt hierbei die möglichst vollkommene Ausführung 
der Drehungseinrichtungen und die größtmögliche Sicherung der Schwingungen der Waage 
vor allen Reibungen und Klemmungen in Betracht. 
8. 66. 
Innezuhaltende Fehlergreuzen. 
Die Anforderungen an den Empfindlichkeits= und Richtigkeitsgrad der Präzisions- 
waagen sind unter entsprechender Anwendung der oben für gewöhnliche Handelswaagen 
gegebenen Vorschriften (§. 63 Nr. 1 bis 4) die folgenden: 
Größte zulässige Gewichtszulage bei der Präfung der Empfindlichkeit und der Richtigkeit 
der Präzisionswaagen. 
#rf oder 2,0 Milligramm für jedes Gramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 
20 Gramm oder weniger beträgt. 
1% „ 1,0 „ für jedes Gramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 
mehr als 20 Gramm, aber nicht mehr als 200 Gramm beträgt. 
rn„ „ 0,5 „ für jedes Gramm der größten zuläfsigen Last, wenn dieselbe 
mehr als 200 Gramm, aber nicht mehr als 2 Kilogramm beträgt. 
3000„ 0,2 Gramm flr jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 
mehr als 2 Kilogramm, aber nicht mehr als 5 Kilogramm 
beträgt. 
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