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lastet auf richtiges Einspielen, als auch bei der größten zulässigen Belastung
auf ihre Empfindlichkeit und Richtigkeit, beziehungsweise nach jeder durch die
Waage selbst regelrecht zu Stande gekommenen Füllung der Lastschale auf die
Uebereinstimmung des Gewichtes der Füllung mit ihrem Sollgewicht, unter Auf-
bringung der erforderlichen geaichten Gewichtsstücke und kleinen Zulagegewichte,
geprüft werden kann. Die bezüglichen Umschaltungseinrichtungen dürfen jedoch
keinesfalls so beschaffen sein, daß bei ihrer Anwendung die Bewegungen und
Verrichtungen derjenigen Konstruktionstheile, von deren Wirkungsweise die Be-
messung der Füllungen abhängig ist, in anderer Weise stattfinden, und in Folge
dessen Füllungen von anderem Gewicht zu Stande kommen können, als bei ge-
wöhnlichem, nicht unterbrochenem Betriebe.
Die selbstthätigen Registrirwaagen sollen mit einem Pendelzeiger versehen sein.
2. Die Registrireinrichtungen sollen in der Regel unmittelbar die Gewichtsangabe
liefern, und zwar in der Kilogramm-Einheit ausgedrückt, was durch augenfällige
Beisetzung der Bezeichnung Kilogramm oder kg erkennbar gemacht sein soll.
Es sollen jedoch z. B. zur Anwendung beim Sacken verschiedener Materialien,
Waagen dieser Art auch mit solchen Registrireinrichtungen zulässig sein, welche
nicht das Gewicht, sondern lediglich die Anzahl der ausgeschütteten Füllungen
registriren, was dadurch angenfällig erkennbar gemacht sein soll, daß unter oder
über dem Zahlenausdruck der Registrirung nicht die Kilogrammbezeichnung, sondern
die Angabe angebracht ist: Füllungen, deren Einzelgewicht dem aufge-
setzten Gegengewicht entspricht.
3. Die auf dem Waagebalken anzugebende größte zulässige Last darf nicht weniger
als 5 Kilogramm betragen und nur einer der folgenden Stufen entsprechen:
5, 10, 20, 25, 50, 75, 100 Kilogramm und von 100 Kilogramm auf-
wärts weiteren Abstufungen von je 50 Kilogramm.
Bis auf Weiteres werden jedoch für Hafer auch solche selbstthätige Registrir-
waagey zugelassen, bei denen das Gewicht einer Füllung 37,5 Kilogramm beträgt.
Die Waagen mit Füllungsregistrirung (siehe Nr. 2) dürfen nur für eine
größte zulässige Last von 100 Kilogramm bestimmt sein.