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Bei den Waagen mit Gewichtsregistrirung soll das Gewicht der einzelnen
Füllung stets der auf dem Balken angegebenen größten zulässigen Last entsprechen.
Die Waagen mit Füllungsregistrirung dürfen dagegen auch mit Füllungsgewichten
arbeiten, welche kleiner als die größte zulässige Last, aber nicht kleiner als die
Hälfte derselben sind.
Um für diejenigen kleinen Gewichtsunterschiede der Füllungen, welche lediglich
während des Verlaufes der, der Vollendung jeder Füllung vorangehenden, letzten
Zuflüsse des Materials je nach der besonderen Beschaffenheit des letzteren ent-
stehen können, eine regelmäßige und geordnete Ausgleichung beim Beginn der
Abwägungen zu ermöglichen, soll eine Regulireinrichtung vorhanden sein, durch
welche das Gewicht der einzelnen Füllungen in Uebereinstimmung mit ihrem
Sollgewichte gehalten werden kann (siehe auch Nr. 9). Diese Regulireinrichtung
soll als solche leicht erkennbar gemacht, jedoch nicht am Waagebalken angebracht
sein. Sie darf keinesfalls einen größeren Spielraum haben, als erforderlich ist,
um Ausgleichungen obiger Art bis zu ½½°0 der größten Last vollziehen zu können.
Damit dieser Spielraum für die verschiedenen Materialien, für welche eine solche
Waage zugelassen ist, und auch für jede bei diesen Materialien vorkommende
besondere Beschaffenheit ausreicht, müssen die Dimensionen der Oeffnungen, von
welchen die Stärke der letzten Zuflüsse abhängt, entsprechend bemessen sein. Die
Begrenzungswände dieser Oeffnungen sollen derartig beschaffen sein, daß Ab-
änderungen der QOuerschnitte der letzteren weder leicht und schnell ausführbar sind
noch in Folge von Abnutzung in einem in Betracht der Fehlergrenze erheblichen
Grade von selbst eintreten können.
Die sämmtlichen, zu der vorstehenden Regulirung sowie zu dem regelmäßigen
Zustandekommen der Füllungen und Entleerungen und zur Registrirung dienenden
Einrichtungen sollen durch das Umschlußgehäuse, welches bei jeder dieser Waagen
vorhanden sein soll, derartig vor störenden Eingriffen gesichert sein, oder sie sollen,
soweit ihnen das Umschlußgehäuse keinen ausreichenden Schutz gewähren kann,
von einer derartigen Beschaffenheit und Anordnung sein, daß es nicht möglich ist,
unachtsam oder absichtlich Veränderungen ihres vorschriftsmäßigen und normalen
Zustandes und ihrer Wirkung leicht und schnell auszuführen und ebenso wieder