Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Bei den Waagen mit Gewichtsregistrirung soll das Gewicht der einzelnen 
Füllung stets der auf dem Balken angegebenen größten zulässigen Last entsprechen. 
Die Waagen mit Füllungsregistrirung dürfen dagegen auch mit Füllungsgewichten 
arbeiten, welche kleiner als die größte zulässige Last, aber nicht kleiner als die 
Hälfte derselben sind. 
Um für diejenigen kleinen Gewichtsunterschiede der Füllungen, welche lediglich 
während des Verlaufes der, der Vollendung jeder Füllung vorangehenden, letzten 
Zuflüsse des Materials je nach der besonderen Beschaffenheit des letzteren ent- 
stehen können, eine regelmäßige und geordnete Ausgleichung beim Beginn der 
Abwägungen zu ermöglichen, soll eine Regulireinrichtung vorhanden sein, durch 
welche das Gewicht der einzelnen Füllungen in Uebereinstimmung mit ihrem 
Sollgewichte gehalten werden kann (siehe auch Nr. 9). Diese Regulireinrichtung 
soll als solche leicht erkennbar gemacht, jedoch nicht am Waagebalken angebracht 
sein. Sie darf keinesfalls einen größeren Spielraum haben, als erforderlich ist, 
um Ausgleichungen obiger Art bis zu ½½°0 der größten Last vollziehen zu können. 
Damit dieser Spielraum für die verschiedenen Materialien, für welche eine solche 
Waage zugelassen ist, und auch für jede bei diesen Materialien vorkommende 
besondere Beschaffenheit ausreicht, müssen die Dimensionen der Oeffnungen, von 
welchen die Stärke der letzten Zuflüsse abhängt, entsprechend bemessen sein. Die 
Begrenzungswände dieser Oeffnungen sollen derartig beschaffen sein, daß Ab- 
änderungen der QOuerschnitte der letzteren weder leicht und schnell ausführbar sind 
noch in Folge von Abnutzung in einem in Betracht der Fehlergrenze erheblichen 
Grade von selbst eintreten können. 
Die sämmtlichen, zu der vorstehenden Regulirung sowie zu dem regelmäßigen 
Zustandekommen der Füllungen und Entleerungen und zur Registrirung dienenden 
Einrichtungen sollen durch das Umschlußgehäuse, welches bei jeder dieser Waagen 
vorhanden sein soll, derartig vor störenden Eingriffen gesichert sein, oder sie sollen, 
soweit ihnen das Umschlußgehäuse keinen ausreichenden Schutz gewähren kann, 
von einer derartigen Beschaffenheit und Anordnung sein, daß es nicht möglich ist, 
unachtsam oder absichtlich Veränderungen ihres vorschriftsmäßigen und normalen 
Zustandes und ihrer Wirkung leicht und schnell auszuführen und ebenso wieder
	        
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