Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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über der Waage angebrachten Einlauftrichter gleichmäßig und stetig einschüttet. 
Sowohl diese Zuführungseinrichtung als auch der Einlauftrichter sollen mit den 
übrigen Theilen der Waage derartig verbunden sein, daß sie gegen Lösung oder 
Veränderung dieser ihrer Verbindung durch Stempelung oder gestempelte Plom- 
birung gesichert werden können. Die Zuführungseinrichtung soll an ersichtlicher 
Stelle und in deutlicher Schrift die Angabe derjenigen beiden Grenzwerthe ihrer 
Betriebsgeschwindigkeit enthalten, bei welchen die Waage auch ohne völlige Aus- 
nutzung des für die Regulirungeinrichtung (Nr. 4) gewährten Spielraumes noch 
innerhalb der Fehlergrenze richtige Angaben macht, z. B. bei einer Transport- 
schnecke in der Form: Die Waage ist nur gebrauchsfähig bei 
bis . Touren der Schnecke in der Minute, mit Eintragung der 
größten und kleinsten Umdrehungszahl der Schnecke in der Minute, bei welchen 
die vorstehende Bedingung noch erfüllt ist. 
9. Die selbstthätigen Registirwaagen sollen an ersichtlicher Stelle und auf derselben 
Seite, auf welcher sich die Registrireinrichtung befindet, ein Schild tragen, auf 
welchem in deutlicher Schrift außer dem Namen und Wohnort des Verfertigers 
und einer laufenden Fabriknummer die Angabe enthalten ist: 
Waage für . . .. . . . ... 
mit Eintragung des Materials oder der Gruppe von Materialien, für welche 
die Waage bestimmt ist und für welche demgemäß ihre aichamtliche Beglaubig- 
ung ausschließlich erfolgt. 
Mit Rücksicht auf die Vorschrift unter Nr. 4 soll außerdem auf dem Schilde 
der Waage zu den obigen Angaben ausdrücklich hinzugefügt sein: „Eine Re- 
gulireinrichtung dient zur Richtigstellung der Füllungen vor 
der Verwägung jedes besonderen Materials vorstehender Art.“ 
Die Angabe des Schildes, betreffend das Material oder die Gruppe von 
Materialien, für welche die einzelne Waage zulässig sein soll, wird hiernach nur 
in dem Sinne durch die Stempelung mitbeglaubigt, daß erfahrungsmäßig mit 
hinreichender Sicherheit anzunehmen ist, die Einrichtung der Waage, insbesondere 
die Regulireinrichtung, werde ansreichen, um für sämmtliche in der bezüglichen 
Angabe des Schildes enthaltenen Materialien die Richtigstellung der Angaben zu 
ermöglichen.
	        
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