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über der Waage angebrachten Einlauftrichter gleichmäßig und stetig einschüttet.
Sowohl diese Zuführungseinrichtung als auch der Einlauftrichter sollen mit den
übrigen Theilen der Waage derartig verbunden sein, daß sie gegen Lösung oder
Veränderung dieser ihrer Verbindung durch Stempelung oder gestempelte Plom-
birung gesichert werden können. Die Zuführungseinrichtung soll an ersichtlicher
Stelle und in deutlicher Schrift die Angabe derjenigen beiden Grenzwerthe ihrer
Betriebsgeschwindigkeit enthalten, bei welchen die Waage auch ohne völlige Aus-
nutzung des für die Regulirungeinrichtung (Nr. 4) gewährten Spielraumes noch
innerhalb der Fehlergrenze richtige Angaben macht, z. B. bei einer Transport-
schnecke in der Form: Die Waage ist nur gebrauchsfähig bei
bis . Touren der Schnecke in der Minute, mit Eintragung der
größten und kleinsten Umdrehungszahl der Schnecke in der Minute, bei welchen
die vorstehende Bedingung noch erfüllt ist.
9. Die selbstthätigen Registirwaagen sollen an ersichtlicher Stelle und auf derselben
Seite, auf welcher sich die Registrireinrichtung befindet, ein Schild tragen, auf
welchem in deutlicher Schrift außer dem Namen und Wohnort des Verfertigers
und einer laufenden Fabriknummer die Angabe enthalten ist:
Waage für . . .. . . . ...
mit Eintragung des Materials oder der Gruppe von Materialien, für welche
die Waage bestimmt ist und für welche demgemäß ihre aichamtliche Beglaubig-
ung ausschließlich erfolgt.
Mit Rücksicht auf die Vorschrift unter Nr. 4 soll außerdem auf dem Schilde
der Waage zu den obigen Angaben ausdrücklich hinzugefügt sein: „Eine Re-
gulireinrichtung dient zur Richtigstellung der Füllungen vor
der Verwägung jedes besonderen Materials vorstehender Art.“
Die Angabe des Schildes, betreffend das Material oder die Gruppe von
Materialien, für welche die einzelne Waage zulässig sein soll, wird hiernach nur
in dem Sinne durch die Stempelung mitbeglaubigt, daß erfahrungsmäßig mit
hinreichender Sicherheit anzunehmen ist, die Einrichtung der Waage, insbesondere
die Regulireinrichtung, werde ansreichen, um für sämmtliche in der bezüglichen
Angabe des Schildes enthaltenen Materialien die Richtigstellung der Angaben zu
ermöglichen.