Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

5. Die Empfindlichkeit soll eine derartige sein, daß sowohl bei der größen zulässigen 
Belastung, welche von der Ablesungseinrichtung angegeben wird, als bei einer 
Belastung mit dem zehnten Theil dieses Betrages eine an der Ablesungsein= 
richtung deutlich erkennbare Veränderung der Gleichgewichtslage der Waage ein- 
tritt, sobald auf der Lastseite eine Zulage gemacht wird, welche 
bei Waagen für Eisenbahnpassagiergepäck 200 Gramm, 
bei Waagen für Postpäckereieu ohne angegebenen Werth 100 Gramm 
betragen soll. 
6. Die Abweichungen der Angaben von der Richtigkeit sollen bei allen Belastungen 
zwischen der größten zulässigen Last und dem zehnten Theil ihres Betrages eine 
Fehlergrenze einhalten, welche 
bei Waagen für Eisenbahnpassagiergepäck 200 Gramm, 
bei Waagen für Postpäckereien ohne angegebenen Werth 100 Gramm 
betragen soll. 
7. Jede Waage soll mit einer Abstellvorrichtung versehen sein, durch welche ihr 
Hebelsystem vor den beim Aufbringen der Lasten stattfindenden Stößen bewahrt wird. 
§. 69. 
III b. Zeiger= oder Winkelhebel-Waagen für den Postverkehr. 
Zum ausschließlichen Dienstgebrauch der Postanstalten werden Zeiger= oder Winkel- 
hebel-Waagen des Hahn'schen Systems zur Aichung und Stempelung zugelassen, wenn sie 
folgenden Vorschriften genügen: 
1. Sie sollen nur für eine größte Tragkraft von 500 Gramm benützt werden. 
2. Jede Waage ist mit der auf einem Messingplättchen deutlich und dauerhaft an- 
zubringenden Bezeichnung PW (Postwaage) zu versehen, welche an der bogen- 
förmigen Skale angenietet oder angelöthet sein soll. 
3. Die Skale soll aus zwei eingetheilten Kreisbogen bestehen, von welchen der eine 
von Gramm zu Gramm, der andere von fünf zu fünf Gramm die Ge- 
wichtsstufen angiebt. Die Theilstriche sollen wenigstens von 10 zu 10 Gramm 
mit der Gewichtsbezeichnung versehen sein.
	        
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