Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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4. Jede Waage soll bei ihrer größten Belastung noch genügende Stabilität besitzen. 
Ist sie als Stativwaage ausgeführt, so soll das Stativ nur in drei gleichweit 
von einander abstehenden Punkten auf der Tischfläche gestützt sein. 
5. Die Empfindlichkeit soll bei der größten Belastung 1#0 oder 2 Gramm betragen. 
8 70. 
III. c. Hökerwaagen. 
Zum Abwägen von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs (vgl. Gewerbeordnung 
vom 1. Juli 1883, § 66) sind gleicharmige Balkenwaagen von einer geringeren als der 
oben für den Handelsverkehr überhaupt vorgeschriebenen Genauigkeit zur Aichung zuzulassen, 
wenn sie 
1. den im §. 58 sowie im §. 60 aufgestellten Zulassungsbedingungen genügen; 
2. für eine größte einseitige Belastung von nicht mehr als 2 Kilogramm bestimmt sind; 
3. an jedem Arm einen angelötheten oder angenieteten Streifen mit der aufgeschlagenen 
Bezeichnung HVW| tragen; " 
4. wenn die Zulage, welche bei ihrer Prüfung im Zustande der größten Belastung 
erforderlich ist, um die Waage entweder, bei merklicher Abweichung von der Richtig- 
keit, zum Einspielen zurückzuführen oder, wenn eine solche Abweichung nicht vor- 
handen ist, vom Einspielen merklich abzulenken, das Vierfache des entsprechenden 
Betrages nicht übersteigt, welcher im §. 63 bei den gleicharmigen Handelswaagen 
für dieselbe größte Belastung zugelassen ist. 
8. 71. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung der Handelswaagen geschieht, soweit nicht im Folgenden Abwei- 
chendes oder Zusätzliches bestimmt ist, durch Aufschlagen oder Aufdrücken eines 
Stempels auf einem der beiden Arme des Balkens, beziehungsweise bei Waagen 
mit mehreren verbundenen Hebeln auf einem Arme des die Gewichte tragenden Hebels. 
2. Bei denjenigen Brückenwaagen, bei welchen das Traghebelsystem nicht frei liegt, 
soll eine Stempelung auch auf einem der Traghebel erfolgen.
	        
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