Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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für die I. Gehaltsklasse auf 1200 M. 
„ „ H. „ „ 1404 M. 
„ „ HI. „ „ 1600 M 
„„IIV. „ „ 1800 — 
b) In gleicher Weise wie für die Forstamts-Assistenten werden die Gehaltsbezüge der 
Forstwarte nach vier Klassen abgestuft. 
Die jährlichen Funktionsgehalte werden festgesetzt: 
# 
für die I. Gehaltsklasse auf 1008 4 
„lH.. „ „ 1104 4 
„ „ III. „ „ 1404 4 
„ „ WV. „ „ 1608 J# 
Außerdem erhält jeder Forstwart eine jährliche Gehaltszulage von 100 M. 
c) Die Funktionsgehalte der Forstgehilfen werden nach zwei Gehaltsklassen in der 
Weise festgesetzt, daß die im Dienste jüngere Hälfte der Gehilfen einen jährlichen 
Gehaltsbezug von 792 M, die im Dienste ältere Hälfte einen solchen von 909 M. 
erhält. Ueberdieß bezieht jeder Forstgehilfe eine jährliche Gehaltszulage von 100 M. 
d) Die Forstaufseher erhalten einen jährlichen Funktionsgehalt von 708 M. 
e) Von den Forstbuchhaltungs-Funktionären der Regierungs-Forstabtheilungen bezieht 
die im Dienste jüngere Hälfte 1600 M, die im Dienste ältere Hälfte 1740 4, 
und von den Kanzleifunktionären der Ministerial-Forstabtheilung 
der im Dienste jüngere 1608 M, 
„ „ „ Altere 1740 + 
jährlichen Funktionsgehalt. 
Andere als die vorstehend bestimmten Gehaltszulagen kommen den nicht pragmatischen 
Forstbediensteten nicht zu. 
Das Vorrücken in höhere Gehaltsklassen erfolgt nach den jeweiligen Abgängen in 
denselben. 
Jede Vorrückung ist durch die Würdigkeit des Betheiligten bedingt und von der Ge- 
nehmigung der zuständigen Stelle abhängig.
	        
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