Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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(siehe §. 73 Nr. 13), die Bezeichnung: Thermo-Alkoholometer, falls dieselbe in 
Fünftel= oder Zehntel-Prozente eingetheilt ist (siehe §. 73 Nr. 15), die Bezeichnung: 
Normal-Thermo-Alkoholometer enthalten. Außerdem soll die Alkoholometerskale 
die Angabe: Volumen-Prozente nach Tralles, die laufende Fabriknummer, sowie 
den Namen und Wohnort des Verfertigers und die Jahreszahl der Anfertigung des In- 
strumentes enthalten. Die Numerirung der Grad= und Prozentstriche soll in deutlicher 
und übersichtlicher Weise ausgeführt sein; solche Bezeichnungen der Theilstriche, welche sich 
auf andere Angaben als die im §. 72 aufgeführten beziehen, sind unzulässig. 
§. 75. 
Junezuhaltende Fehlergrenzen. 
Die im Mehr oder im Minder zuzulassenden Fehler dürfen höchstens betragen: 
bei Normal--Thermo- bei gewöhnlichen Thermo- 
Alkoholometern: Alkoholometern: 
am Alkoholometer 0,1 Prozent 0,25 Prozent. 
„ Thermometer 0)15 Grad R. 0,3 Grad K. 
Die Ermittelung der Fehler der Alkoholometerskale bezieht sich auf diejenigen An- 
gaben derselben, welche an der Durchschnittslinie des Füssigkeitsspiegels mit der Eintheilungs- 
fläche der Spindel von einem unterhalb der Ebene des ersteren befindlichen Auge abgelesen 
werden. 
§. 76. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung, welche der kgl. Normal-Aichungs-Commission vorbehalten bleibt, 
erfolgt durch Aufätzen eines Stempels auf die Spindelkuppe (§. 73 Nr. 5) und eines zweiten 
Stempels möglichst nahe an der Kuppe auf das oberhalb des Endes der Skale liegende 
Spindel-Ende. 
2. Auf die Spindel wird oberhalb des oberen Randes der Alkoholometerskale eine 
breite Marke aufgeätzt, welche sich mindestens über die Hälfte des Spindelumfanges erstrecken, 
und deren der Skale zugekehrte Grenzlinie, wenn man das Auge in die Ebene des be- 
treffenden Skalenrandes hält, mit dem letzteren zusammenfallen soll. 
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