Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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3.Auf den Glaskörper wird die Angabe des Gewichtes des Instrumentes in Milli- 
gramm aufgeätzt. 1 
4. Die jedem geaichten Instrument beizugebende Reduktionstafel, welche zur Berechnung 
des wahren Alkoholgehalts aus den Angaben des Thermo-Alkoholometers dienen soll, wird 
durch Stempelung beglaubigt. 
3 VIII. Gasmesser. 
§. 77. 
Zulässige Gasmesser. 
Zulässig sind nur solche Gasmesser, welche die hindurchgehende Gasmenge nach metrischem 
Maaß angeben. 
§. 78. 
Beschaffenheit und Einrichtung der Gasmesser. 
Zuzulassen sind: 
A. Nasse Gasmesser, 
d. h. solche, bei denen die Messung des Gases durch eine rotirende, zum Theil in Wasser 
oder in eine andere Flüssigkeit eintauchende Vorrichtung erfolgt, wenn dieselben den folgenden 
näheren Bestimmungen entsprechen: 
1. Das als Flüssigkeitsbehälter dienende Gehäuse, welches zugleich die gasführenden 
Räume unmschließt, soll vollkommen gasdicht und derart zusammengesetzt sein, daß 
ohne Verletzung der auf den Verbindungsstellen der einzelnen Theile anzubringenden 
Stempel die in dem Gehäuse sich befindende, um eine horizontale Achse drehbare 
Meßvorrichtung (Trommel), sowie die übrigen für die Gasmessung wesentlichen 
inneren Konstruktionstheile nicht willkürlich abgeändert werden können. 
2. Jedes zum Zuführen oder Abführen von Flüssigkeit bestimmte Rohr soll mit einem 
gasdichten hydraulischen Abschlusse von mindestens 40 Millimeter Höhe versehen sein. 
3. Die zur Regulirung oder zur Kontrole des Flüssigkeitsstandes dienenden Theile der 
Einrichtungen (Flüssigkeitsstandrohr, Abschlußventil, Flüssigkeitsstandzeiger u. dgl.) 
sollen entweder derartig beschaffen sein, daß bei Aufstellung des Gasmessers auf 
einer waagerechten Ebene der Flüssigkeitsstand gegen den bei der Aichung einge-
	        
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