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1. Die messenden Kammern und die Ventile sollen von einem gasdichten Gehäuse
umschlossen sein.
2. Die messenden Kammern sollen gasdichte Scheidewände haben und derartig ein-
gerichtet sein, daß nach Erfahrungen oder Versuchen, welche in Betreff der Leistungen
von Gasmessern von entsprechender Einrichtung und von derselben Verfertigungs-
stelle vorliegen, solche Veränderungen der messenden Räume, durch welche die An-
gaben des Gasmessers über das Doppelte der Fehlergrenze hinaus (§F. 80) ver-
fälscht werden würden, bei der Anwendung nicht eintreten und auch nicht durch
willkürliche Eingriffe ohne Verletzung der Stempelung des Gasmessers hervorgerufen
werden können.
3..Hinsichtlich des Zählwerks gilt dasselbe wie unter A Nr. 5.
8. 79.
Bezeichnung.
Auf jedem Gasmesser soll untrennbar von demselben angegeben sein:
1. der Name und Wohnort des Verfertigers,
2. die laufende Fabriknummer und die Jahreszahl der Anfertigung,
3. der Inhalt des messenden Raumes nach Liter in der Form:
J — . . . 1,
4. der größte stündliche Gasverbrauch, und zwar:
a) nach dem Gasvolumen, welches der Gasmesser in einer Stunde durchlassen
soll, in der Form:
V — . . . cbm,
b) nach der Anzahl der sogenannten Flammen, welche der Gasmesser zu speisen
bestimmt ist.
Beide Angaben sollen ein solches Verhältniß zu einander einhalten, daß
auf eine Flamme mindestens ein stündlicher Verbrauch von 142 Litern ge—
rechnet ist,
5. eine Kennzeichnung des Konstruktionssystems, welchem der Gasmesser angehört.