Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

MG. 43 
Diäten nur in den Fällen liquidiren, in welchen dieß durch besondere Bestimm- 
ungen gestattet ist. 
b) Außerdem wird für jedes Forstamt ein Reisekostenmaximum zur Verfügung gestellt, 
dessen Betrag nach dem Umfange und der Beschwerlichkeit des Dienstesbezirkes 
durch Unser Staatsministerium der Finanzen für jedes Forstamt besonders be- 
stimmt wird, und über dessen Berwendung spezieller Nachweis zu liefern ist. 
Die Forstmeister haben, soferne zur VBornahme ihrer Dienstesgeschäfte ein 
Fuhrwerk erforderlich ist, sich eines Lohnfuhrwerkes zu bedienen. Wo indeß ein 
solches regelmäßig nicht beschafft werden kann, darf den betreffenden Beamten aus- 
nahmsweise ein fixer jährlicher Betrag von 900 „X zur Haltung eines Dienst- 
pferdes bewilligt werden. 
Für jene Forstamtsbezirke, in welchen Fuhrwerke entweder gar nicht oder nur 
in beschränktem Maße benützt werden können, tritt eine entsprechende Erhöhung des 
Diätenaversums unter Wegfall oder Ermäßigung des Reisekostenmaximums ein. 
c) Die Forstamts-Assessoren erhalten ein Dienstaufwands-Aversum von jährlich 100 + 
Unser Staatsministerium der Finanzen ist ermächtiget, dieses Aversum für 
einzelne Assessorenposten mit besonders schwierigen örtlichen Verhältnissen entsprechend 
zu erhöhen. « 
Bureauaufwands-Aversen. 
Die Forstmeister erhalten zur Bestreitung der Kosten für Beheizung ihrer Bureau- 
Lokalitäten ein Aversum, welches mit Rücksicht auf die klimatische Lage und die Bauart 
der betreffenden Gebäude, sowie der örtlichen Holz= und Kohlenpreise von Unserem 
Staatsministerium der Finanzen zu bemessen ist und durchschnittlich den Betrag von 60 M. 
nicht übersteigen soll. 
Der Betrag der den äusteren Beamten und Bediensteten zu gewährenden Schreib- 
materialien-Vergütung wird von Unserem Staatsministerium der Finanzen festgeseszt. 
§. 29. 
Die vorstehend in §. 28 aufgeführten Bezüge haben weder als förmliche Gehaltsbe- 
standtheile, noch als Nebenbezüge zu gelten.
	        
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