Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

M 34. 473 
1 spanischer Piaster 4.— 4 
100 spanische Realen . 21, — "„ 
1 portugisischer Milreis . .4,50,, 
1türkischerPiaster.. 0,18,, 
1 rumänischer Piaster ... .0,30,, 
1rumünischerLeu. .0,80» 
1 polnischer Gulden . 0,33,, 
1 russischer Silberrubel . 2,25 „ 
1 „ Goldrubele. . 320,, 
100 schwedische, norwegische oder danische Aronen 112, 50 „ 
1 dänischer Riksdaler . .225 
1 schwedischer Riksdaler . 1, 125, „ 
1 Spezies Riksdaler v 4,50 „ 
1 amerikanischer Dollr . 49025 „ 
Ausländische Werthe, welche auf andere, als di- vorstehen bezeichneten Währungen 
lauten, sind gemäß Art. I §. 3 des Neichs-Geseges vom 4. Juni 1879, betreffend die Ab- 
änderung des Wechselstempelsteuer-Gesetzes (R.-G.-Bl. S. 151), nach dem laufenden 
Kurse in die inländische Währung umzurechnen. 
Bei der Berechnung der Abgabe von ausländischen Werthpapieren, in welchen der 
Neunwerth in der fremden und in deutscher Währung angegeben ist, bildet in allen 
Fällen die letztere die Grundlage. Bei Werthpapieren, deren Neunwerth nicht in 
deutscher Währung, sondern in mehreren fremden Währungen angegeben ist, hat die Um- 
rechnung in die deutsche Währung unter Zugrundelegung der höchstgültigen fremden 
Währung zu erfolgen. (Vergl. Nr. 2 b der Ausführungsvorschriften des Bundesraths.) 
3. Die Voraussetzung der Abgabenpflicht bildet bei inländischen Werthpapieren 
deren Ausgabe (Emission), bei ausländischen aber deren Eintritt in den inländischen 
Verkehr bezw. die Fortsetzung desselben nach dem 1. Oktober 1881. 
Für die vor dem 1. Oktober 1881 ausgegebenen ausländischen Werthpapiere 
war eine Frist bis zum 29. Dezember 1881 bestimmt, innerhalb welcher dieselben 
zur Abstempelung gegen Entrichtung einer ermäßigten fixen Abgabe vorgelegt werden
	        
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