Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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konnten. Wurde diese Frist versäumt, so ist von den betreffenden Stücken bei späterer 
Veräußerung derselben innerhalb des Bundesgebietes die volle gesetzliche Stempelsteuer 
zu entrichten. 
4. Die Erfüllung der Steuerpflicht erfolgt durch Zahlung des Abgabebetrages an 
eine zuständige Steuerstelle (vergl. §. 1 der Allerh. Verordnung vom 19. September 1885), 
welche die vorzulegenden Werthpapiere vorschriftsmäßig abstempeln läßt. (Vergl. Nr. 23—2e 
der Ausführungsvorschriften des Bundesraths.) 
Wird von Gemeinden oder öffentlichen Bankanstalten das Ersuchen gestellt, daß 
die Vorlage der Werthpapiere zur Abstempelung und der Vollzug der letzteren in 
deren eigenen Geschäftsräumen erfolgen dürfe, so ist demselben stattzugeben, soferne sich 
die betreffende Gemeinde oder Bankanstalt im Besitze einer von der Steuerstelle für ent- 
sprechend erachteten Stempelmaschine befindet, die Zahl der zur Abstempelung angemeldeten 
Werthpapiere mindestens 3000 Stück beträgt, die Abordnung der einschlägigen Bediensteten 
ohne Beeinträchtigung der übrigen Dienstgeschäfte erfolgen kann und für die durch die Ab- 
ordnung etwa erwachsenden, von dem Gesuchsteller zu ersetzenden besonderen Auslagen, als 
Tagegelder, Reisekosten 2c., auf Erfordern ein angemessener Vorschuß erlegt wird. 
Eine Verwendung von Stempelmarken zu Werthpapieren findet nicht statt. (Bergl. 
Nr. 20 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften des Bundesraths.) 
5. Werden stempelpflichtige inländische Werthpapiere, welche von einem früheren 
Zeitpunkte, als dem 1. Oktober 1884 datirt sind, ausgegeben, so sind dieselben vor der 
Vorlage an die Steuerstelle mit einem Vermerk zu versehen, aus welchem errsichtlich ist, 
daß die Ausgabe nach dem 1. Oktober 1881 erfolgt ist. Diesen Vermerk hat der 
Emittent auf den Werthpapieren so anzubringen, daß der Reichsstempel neben, über oder 
unter demselben aufgedruckt werden kann. (Vergl. §. 4 Abs. 2 des Gesetzes und Nr. 8 der 
Ausführungsvorschriften des Bundesraths.) 
Die für Renten= und Schuldverschreibungen au porteur nach dem bayerischen 
Gesetze über das Gebührenwesen vom 18. August 1879 entrichteten Gebühren 
kommen desfalls auf die Reichs-Stempelabgabe in Anrechnung. (Vergl. Bemerkungen zu 
Tarifnummer 2 und 3 in der Spalte „Berechnung der Stempelabgabe“ und Abtheilung C 
Ziffer I 2 unten.)
	        
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