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III. Pensions-Verhältnisse.
8. 30.
Die Ausscheidung des Standesgehaltes für Unsere pragmatischen Forstbeamten er-
folgt nach Maßgabe Unserer Königlichen Entschließung vom 23. Juni 1864 auf Grund
des §. 7 der IX. Beilage zur Verfassungs-Urkunde.
Die Pensionen und Unterhaltsbeiträge der Wittwen und Waisen Unserer pragma-
tischen Forstbeamten richten sich nach den bestehenden Normen.
Die Sustentationen und Alimentationen der nicht pragmatischen, statusmäßigen Forst-
bediensteten aller Kategorien und ihrer Relikten sind, insolange Wir nicht anders be-
stimmen werden, nach Ziffer III ff. der Königlichen Entschließung vom 24. Januar 1849,
die Verbesserung der Lage des niederen Forstpersonales betreffend, zu behandeln.
IV. Dienstwohnungen und Dienstgründe.
§. 31.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Dienstwohnung oder von Dienstgründen steht den
Forstbeamten und Forstbediensteten nicht zu.
Insoweit es jedoch die örtlichen Verhältnisse gestatten, sind den Forstmeistern, Forst-
amts-Assessoren und Förstern, bei besonderen Verhältnissen auch den Forstwarten, Dienst-
wohnungen und — erforderlichen Falles — Dienstgründe gegen Entrichtung eints Mieth-
beziehungsweise Pachtzinses anzuweisen.
Als jährlicher Miethzins für eine Dienstwohnung ist zu entrichten:
von einem Forstmeister oder Forstamts-Assessor 108 M
von einem Förster oder Forstwant 54
Als jährlicher Pachtzins für Dienstgründe ist zu entrichten:
für Grundstücke der I., II. und III. Bonitätsklasse 16 per Hektar
„IV., V. und VI. „ 32 MA,„ „
„ VII., VIII. und LX. „ 42 4&4 „ „
X. und folgenden „ 53 + „ „
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