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am Tage des Abschlusses bestimmt. Die zu den Werthpapieren gehörigen Zins= und
Dividendenkupons bleiben bei Berechnung der Abgabe außer Betracht.
Ausländische Werthe sind nach den Vorschriften wegen Erhebung des Wechselstempels
umzurechnen. (Vergl. oben Ziff. I, 2).
5. Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte über im Inlande von einem der
Kontrahenten erzeugte oder hergestellte Mengen von Sachen oder Waaren sind steuerfrei.
Ferner wird die in Tarifnummer 4 bestimmte Abgabe nicht erhoben, wenn der Werth des
Gegenstandes des Geschäftes nicht mehr als 600 JA beträgt, dann bei Kontantgeschäften,
d. h. bei vertragsmäßig durch Lieferung des Gegenstandes seitens des Verpflichteten am
Tage des Geschäftsabschlußes zu erfüllenden Geschäften über ausländische Banknoten, aus-
ländisches Papiergeld, ausländische Geldsorten und über ungemünztes Gold oder Silber.
(Vergl. die betreffenden Bestimmungen des Tarifs unter „Befreiungen“.)
6. Die unter Tarifnummer 4 angeordnete Abgabe ist von allen im Inlande abge-
schlossenen Geschäften der bezeichneten Art zu erheben und zwar ohne Unterschied, ob die
Kontrahenten Kaufleute sind oder nicht. Geschäfte, welche im Auslande abgeschlossen
werden, unterliegen, wenn beide Kontrahenten im Inlande wohnhaft sind, der Abgabe im
vollen Betrage, wenn dagegen nur der eine Kontrahent im Inlande wohnhaft ist, nur der
Abgabe im halben Betrage. (Vergl. §. 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes.)
7. Bedingte Geschäfte gelten in Betreff der Abgabepflicht als unbedingte. Bei so-
genannten Cirka-Geschäften ist die Abgabe nach dem handelsüblichen Maximum der Lieferung
zu berechnen, welches, und zwar generell, nicht für den einzelnen Fall, von den Handels-
und Gewerbekammern festgestellt werden kann. (Vergl. Nr. 10 der Ausführungsvorschriften
des Bundesraths.)
Jede Verabredung, durch welche die Erfüllung des Geschäftes unter veränderten Ver-
tragsbestimmungen oder gegen Entgelt unter denselben Vertragsbestimmungen auf einen
späteren Termin verschoben wird, gilt als neues abgabepflichtiges Geschäft.
Ist das Geschäft von einem Kommissionär abgeschlossen, so ist die Abgabe sowohl
für das Geschäft zwischen dem Kommissionär und dem Dritten, als auch für das Ab-
wickelungsgeschäft zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten zu entrichten. Wird
jedoch bei Kommissionsgeschästen für einen auswärtigen Kommittenten, welcher seinerseits
als Kommissionär eines Dritten handelt, die über das Geschäft errichtete Schlußnote mit
80“