Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Handelt es sich in einem solchen Falle um ein Geschäft, welches unter Abstempelung 
der von den beiden Kontrahenten unterschriebenen Vertragsurkunde bei einer k. Kreiskasse 
oder dem k. Stempelamte Nürnberg zu versteuern ist (vergl. oben Ziffer 9 Abs. 3), so ist 
nach Maßgabe der Bestimmungen in Nr. 15 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften des Bundes- 
rathes zu verfahren. Die rechtzeitige Erfüllung der Steuerpflicht bezüglich solcher Urkunden 
ist von den k. Kreiskassen und dem k. Stempelamte Nürnberg geeignet zu überwachen. 
12. Der Aussteller einer Schlußnote hat die nicht für ihn bestimmte Hälfte der- 
selben und wenn er die Schlußnote als Vermittler ausgestellt hat, deren beide Hälften 
spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses abzusenden. (§. 10 
Abs. 3 des Gesetzes.) 
Ist das Geschäft zwischen Kontrahenten, welche nicht an demselben Orte befindlich 
sind, durch briefliche oder telegraphische Annahmeerklärung zu Stande gekommen, so beträgt 
die Frist zur Ausstellung der Schlußnote für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst 
Verpflichteten 10 Tage, für den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten 
drei Wochen. (Vergl. auch Nr. 16 der Ausführungsvorschriften des Bundesraths.) 
13. Geschäfte, welche nach Tarisgummer 4 abgabepflichtig sind, oder auf welche die 
Vorschrift unter „Befreiungen“ zu dieser Tarifnummer Anwendung findet, sowie Schrift- 
stücke über solche Geschäfte unterliegen keiner weiteren landesgesetzlichen Abgabe. Werden 
jedoch diese Schriftstücke gerichtlich oder notariell aufgenommen oder beglaubigt, so unter- 
liegen sie neben der Reichs-Stempelabgabe der Gebührenbewerthung nach Maßgabe der ein- 
schlägigen Bestimmungen des Gebührengesetzes vom 18. August 1879. 
III. Lotterie-Loose. 
(§§. 21—29 des Gesetzes, Nr. 5, des Tarifs, Nr. 18—26 der Ausführungsvorschriften des 
Bundesrathes.) 
1. Der Steuersatz beträgt für Loose öffentlicher Lotterien, sowie für Ausweise über 
Spieleinlagen bei öffentlich veranstalteten Ausspielungen von Geld= oder anderen Gewinnen 
5 vom Hundert und zwar bei inländischen Loosen vom planmäßigen Preise (Nennwerth) 
sämmtlicher Loose oder Ausweise; bei ausländischen Loosen von dem Preise der einzelnen 
eingeführten Loose in Abstufungen von 5 Pfennig für jede Mark oder einen Bruchtheil 
dieses Betrages.
	        
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