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Der Abgabe nach Tarifnummer 5 unterliegen auch diejenigen Spielausweise, welche
bei den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelustigungen üblichen öffentlichen
Ausspielungen geringwerthiger Gegenstände ausgegeben werden. (Vergl. Nr. 22 der Ausführ-
ungsvorschriften des Bundesraths.)
2. Loose von Prämienanlehen sind nicht als Lotterieloose im Sinne des Gesetzes zu
erachten und daher der fraglichen Stempelabgabe nicht unterworfen. (Vergl. bezüglich derselben
übrigens auch Tarifnummer 2bb und die Bekanntmachung des k. Staatsministeriums der
Finanzen vom 17. August 1881, Ges.= u. Vogs.-Blatt S. 1139.)
3. Ebenso fallen Loose von Ausspielungen geschlossener Kreise oder Vereine, deren
Absatz auf die Mitglieder beschränkt ist, z. B. von Kunstvereinen, nicht unter das Gesetz.
4. Bei inländischen Unternehmungen ist die Abgabe im Ganzen von dem Unter-
nehmer vorzulegen, dem es überlassen bleibt, sie in dem Preise der Loose von den Spielern
wieder einzuziehen. (§. 24 des Gesetzes.)
Hiebei ist jedoch zu bemerken, daß die Bestimmung des Preises der auszugebenden
Loose zu den Bedingungen gehört, unter welchen die Bewilligung des Verloosungsunter-
nehmens erfolgt, und daß bei Festsetzung des Preises die Möglichkeit, aus dem Gesammt-
erträgnisse der Loose auch die Reichs-Stempelabgabe zu entrichten, bereits gewürdigt und
in Berücksichtigung gezogen ist. Hienach darf von den Genehmigungsbedingungen hinsichtlich
des Preises der Loose ebensowenig wie in Hinsicht auf andere Punkte abgewichen werden.
(Vergl. die Bekanntmachung des k. Staatsministeriums des Innern vom 24. März 1883
F.-M.-Bl. S. 135.)
Vor der Entrichtung der Abgabe darf ohne Genehmigung der zuständigen Steuerstelle
(vergl. unten Abth. C Ziffer III 1) mit dem Loosabsatze nicht begonnen werden. Die Genehmigung
kann von vorgängiger Sicherstellung der Abgabe abhängig gemacht werden. (§. 22 des Gesetzes.)
Ein Recht, die versteuerten Loose in Gebieten abzusetzen, wo ein Berbotsgesetz ent-
gegensteht, wird hiedurch nicht erlangt. Dieß gilt auch von den Loosen der Staatslotterien
deutscher Bundesstaaten.
5. Wer ausländische Loose in das Bundesgebiet einführt oder daselbst empfängt, hat
dieselben, bevor mit dem Vertriebe begonnen wird, spätestens aber binnen 3 Tagen nach
dem Tage der Einführung oder des Empfanges der zuständigen Behörde (Rentamt, §. 3
der Allerh. Verordg. vom 16. August 1881) anzumelden und davon die Stempelabgabe zu