Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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entrichten (§. 23 des Gesetzes). Eine Stundung der Abgabe findet hier in keinem Falle 
statt. (Nr. 24 der Ausführungsvorschriften des Bundesraths.) 
6. Die Entrichtung der Abgabe erfolgt durch Zahlung des Abgabebetrages bei der 
zuständigen Behörde (Rentamt), welche die einzelnen Loose abstempeln läßt. (§. 24 des 
Gesetzes, Nr. 21 der Ausführungsvorschriften des Bundesraths.) 
Ungestempelte Loose dürfen in der Regel nicht ausgegeben werden. Auch abgaben- 
freie Loose unterliegen der Abstempelung. (Vgl. jedoch unten Abthlg. C Ziff. III2.) 
7. Ein Anspruch auf Rückerstattung des eingezahlten Abgabebetrages findet im All- 
gemeinen nicht statt; ausnahmsweise kann eine solche von der obersten Landesfinanzbehörde 
(Staatsministerium der Finanzen) zugestanden werden, wenn eine beabsichtigte Ausspielung 
erweislich nicht zu Stande gekommen ist. Für unabgesetzt gebliebene Loose einer zu 
Stande gekommenen Ausspielung wird die Reichs-Stempelabgabe nicht erstattet. Spiel-= 
ausweise, welche bei den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volkebelustigungen, 
üblichen Ausspielungen geringwerthiger Gegenstände ausgegeben werden, dürfen, wenn diese 
Ausspielungen unausgeführt geblieben sind, mit Genehmigung der zuständigen Steuerbehörde 
(Rentamt) zu einer andern Zeit, beziehungsweise zu einer andern Gelegenheit zur Ausgabe 
gelangen, soferne bei der Steuerbehörde ein hierauf bezüglicher Antrag unter Vorlegung 
der Spielausweise und der Quittung über die für dieselbe gezahlte Abgabe beziehungsweise 
die Bescheinigung über die erfolgte Stundung dieser Abgabe mit der neuen Anmeldung ge- 
stellt wird. (§. 26 des Gesetzes, Nr. 22 und 25 der Ausführungsvorschriften des Bundesraths.) 
8. Loose der von den zuständigen Polizeibehörden genehmigten Ausspielungen, Ver- 
loosungen und Lotterien zu mildthätigen Zwecken sind, gleichviel ob es sich um Geld- 
oder Waarenverloosungen handelt, von der Reichs-Stempelabgabe befreit. 
Auf Verloosungen zu gemeinnützigen oder zu frommen Zwecken, z. B. Kirchenbauloose, 
erstreckt sich die reichsgesetzliche Befreiung nicht, auch wenn die Gewinne nicht in Geld, 
sondern in Waaren bestehen. 
9. Die von der Reichs-Stempelabgabe befreiten Ausspielungen, Verloosungen und 
Lotterien zu mildthätigen Zwecken bleiben im Hinblick auf §. 29 des Gesetzes 
dem landesgesetzlichen Besteuerungsrechte unterworfen. Solche Unternehmungen unter- 
liegen daher in Bayern den Bestimmungen des Gebührengesetzes vom 18. August 1879.
	        
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