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Uebrigens sind Waarenverloosungen zu gedachten Zwecken auch nach dem letzteren Gesetze
(Art. 236 Ziff. 1) von der Abgabe befreit.
10. Ebenso unterliegen inländische Unternehmungen, für welche bei dem Inkrafttreten des
Gesetzes vom 1. Juli 1881 die obrigkeitliche Erlaubniß bereits ertheilt war, sowie auslän-
dische Loose, welche vor diesem Zeitpunkte in Bayern eingeführt und binnen 3 Tagen
nach dem Inkrafttreten jenes Gesetzes bei der zuständigen Behörde (Rentamt) angemeldet
wurden, der Reichs-Stempelabgabe nicht, sondern bleiben der Gebührenpflicht nach Maß-
gabe des bayer. Gebührengesetzes unterworfen. (S. 28 des Gesetzes.)
11. Im Uebrigen dürfen neben der Reichs-Stempelabgabe landesgesetzliche Gebühren
von Ausspielungen, Verloosungen und Lotterien nicht mehr erhoben werden. (8. 29 des
Gesetzes.) Dieß bezieht sich jedoch nur auf die Gebühren nach Abthlg. VII Tit. V des
Gebührengesetzes. Die Gebührenbewerthung der amtlichen Verhandlungen über Gesuche
um die polizeiliche Bewilligung deßfallsiger Unternehmungen oder um Zulassung auswär-
tiger Lotterien nach Abthlg. V des Gebührengesetzes wird hiedurch nicht berührt.
IV. Allgemeine Bestimmungen.
(§5. 30—44 des Gesetzes, Nr. 27—29 der Ausführungsvorschriften des Bundesraths.)
1. Zur Entrichtung der Reichs-Stempelabgabe nach Tarifnummer 4 werden Reichs-
Stempelmarken im Werthbetrage von Oto; O0½; O9; Oo; O60; O6; Of#;
4,%; 2% 3//0; 4, ; 5,a 6%; 7r o; 8,005 9, 10,% 16,0 20% und
3000 „A, ferner gestempelte Formulare zu Schlußnoten zum Verkaufe gestellt. Die
Letzteren sind entweder mit einem Stempelaufdruck versehen, oder von der Steuerbehörde
dadurch herzustellen, daß vorräthig zu haltende ungestempelte Formulare durch Ver-
wendung von Reichs-Stempelmarken gestempelt werden. Die Abstempelung erfolgt nach
Maßgabe der Vorschriften in Nr. 12a 2 der Bestimmungen des Bundesraths unter
Anwendung eines besonderen (Schwarzdruck-) Stempels, welcher außer der Bezeichnung
der Steuerstelle die Inschrift „Reichs-Stempelabgabe“ und das Datum der Abstempelung
enthält. Die mit Stempelaufdruck versehenen Formulare werden zum Steuerbetrage
von 0# O#% O0,%; 0#%; 1%; 2)%; 3„% ; 4%; 5,/0; 6% ; 7%%; 8%; 9%
und 10,00 -Bzum Verkaufe gestellt. Die Herstellung und der Verkauf gestem-
pelter Formulare mittelst Markenverwendung erfolgt zum jeweils verlangten Betrage.
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