Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Außerdem werden noch ungestempelte Formulare zu Schlußnoten um den Preis von 
5 Pfennig für je 4 Stück zum Verkaufe gestellt. Für Reichs-Stempelmarken und gestempelte 
Formulare jeder Art wird der auf denselben angegebene Steuerbetrag erhoben. 
Bezüglich der Art und Weise der Verwendung der Stempelmarken zu ungestempelten 
Formularen und der Benützung von Privatformularen wird auf Nr. 125—121 der Ausführungs- 
Vorschriften des Bundesraths verwiesen. 
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, 
werden als nicht verwendet angesehen. (§. 31 des Gesetzes.) 
2. Der Verkauf der Reichs-Stempelmarken, die Abstempelung von amtlichen Formularen 
zu Schlußnoten unter Verwendung von Reichs-Stempelmarken und der Verkauf dieser, sowie 
der mit Stempelaufdruck versehenen Formulare und der ungestempelten Formulare gegen 
Baarzahlung, endlich der Umtausch von Reichs-Stempelmarken und amtlich gestempelter 
Formulare des Musters d gegen Marken oder gestempelte Formulare zu anderen Steuer- 
beträgen nach näherer Vorschrift der Nr. 27b der Ausführungsvorschriften des Bundes- 
rathes erfolgt bei den Postanstalten, und zwar liegen Reichs-Stempelmarken zum Werthe von 
Oto; O0/%; O,66 und 1000 Mark, dann mit Stempelaufdruck versehene Formulare 
zum Werthe von O, und 1,/00 Mark, sowie ungestempelte Formulare bei allen Post- 
anstalten zum Verkaufe beziehungsweise Umtausch auf, während die übrigen Sorten von 
Reichs-Stempelmarken und mit Stempelaufdruck versehenen Formulare nur bei den von der 
k. General-Direktion der Verkehrs-Anstalten im Benehmen mit den einschlägigen Handels- 
und Gewerbekammern bestimmten Postanstalten verkauft, beziehungsweise umgetauscht werden. 
(Vgl. §. 2 der Allerh. Verordnung vom 19. September 1885.) 
Die Abstempelung von Privatformularen zu Schlußnoten (Nr. 12e der Aus- 
führungsvorschriften des Bundesrathes) unter Verwendung von Reichsstempelmarken erfolgt 
lediglich bei den k. Kreiskassen und dem k. Stempelamte Nürnberg, bei welchen auch An- 
träge auf Abstempelung solcher Formulare mittelst Stempelaufdruck durch die Reichsdruckerei 
einzureichen sind. Anträge auf Abstempelung von Privatformularen mittelst Markenverwendung 
und Anmeldungen zur Abstempelung durch die Reichsdruckerei können jedoch an denjenigen 
Orten, an welchen sich nicht der Sitz einer Kreiskasse oder des Stempelamtes Nürnberg 
befindet, auch bei dem betreffenden Rentamte (in Bamberg und Aschaffenburg bei dem 
k. Landrentamte) eingereicht werden. Insoweit dem Antragsteller nicht Kredit bewilligt ist,
	        
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