MG. 45
§. 32.
Forstmeister und Forstamts-Assessoren, welchen eine Dienstwohnung angewiesen ist,
sind, insoferne es die örtlichen Verhältnisse erheischen, verpflichtet, ein Zimmer dieser Wohnung
behufs Unterbringung eines am gleichen Orte angestellten, unverheiratheten Hilfsbediensteten —
Forstamts-Assistenten, Forstgehilfen oder Forstaufsehers — ohne Entschädigung zur Ver-
fügung zu stellen und diesem Hilfsbediensteten erforderlichen Falles auch die Verköstigung
nach Maßgabe der hierüber von Unserem Staatsministerium der Finanzen zu erlassenden
näheren Bestimmungen zu verabreichen.
Für die Benützung eines solchen Zimmers, dessen Einrichtung aus Staatsmitteln be-
schafft wird, haben die betreffenden Hilfsbediensteten einen entsprechenden Miethzins an die
Staatskasse zu entrichten, dessen Betrag jeweils von Unserem Staatsministerium der
Finanzen zu bestimmen ist.
Die Kreisregierungen sind ermächtiget, verfügbare ärarialische Wohnräume, Forstdienst-
hütten und dgl. unter ganz besonderen örtlichen Verhältnissen an exponirte Forstaufseher
und Waldwärter gegen Entrichtung eines billigen Miethzinses zur Benützung zu überlassen.
8. 33. .
Forstmeistern, welchen eine Dienstwohnung nicht angewiesen ist, wird der von ihnen
für die Bureaulokalitäten zu entrichtende Miethzins aus der Staatskasse vergütet.
0. Bedingungen zur Anstellung und Beförderung.
I. Für die Stellen des Betriebsvollzugs= und des Forst= und Jagoschutzdienstes.
8. 34.
1. Die Waldwärter sind zunächst aus körperlich forstdiensttauglichen, mit Civilan=
stellungsschein versehenen Militärbewerbern oder in Ermangelung solcher aus ortsangesessenen
Landleuten, besonders aus der Klasse der Waldarbeiter zu wählen.
Als weitere Vorbedingung zum Dienste eines Waldwärters wird erfordert, daß die
zu verwendenden Persönlichkeiten, neben hinreichender Fertigkeit im Lesen und Schreiben,
auch die nöthige Kenntniß der forst= und jagdgesetzlichen Bestimmungen und der Forstbe-
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