Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

K 34. 
d) Nach §. 19 Abs. 1 des Wechselstempel -Steuergesetzes kann jede, von dem zu- 
487 
ständigen Rentamte wegen Stempel-Hinterziehung eingeleitete Untersuchung und 
jeder Strafbescheid auch auf diejenigen Inhaber des stempelpflichtigen Schrift- 
stückes ausgedehnt werden, welche einem anderen Bundesstaate angehören.“ Die 
Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Requisition der zuständigen Behörden und 
Beamten des Staates zu bewirken, in dessen Gebiet die Bollstreckungsmaßregel 
zur Ausführung kommen soll. 
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig 
und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten, 
welche zur Entdeckung oder Bestrafung der Stempel-Hinterziehungen dienlich sind. 
(§. 19 Abs. 2 a. a. O.) 
Die Erhebung von Anklagen in den Fällen des §. 464 der R.-St.-P.-O., die 
weitere Vertretung und Antragstellung vor Gericht, sowie die eventuelle Einlegung 
von Rechtsmitteln kommt gemäß §. 5 der Allerh. Verordg. vom 16. August 
1881 den einschlägigen Kreisfiskalaten zu, welchen daher vorkommenden Falles 
die k. Rentämter die betreffenden Aktenstüche zur weiteren Einleitung unverzüglich 
mitzutheilen haben. 
6. Die auf Grund des Gesetzes zu verhängenden Strafen sind bei Genossenschaften 
und Aktiengesellschaften gegen die Vorstandemitglieder, bei Kommanditgesellschaften gegen die 
persönlich haftenden Gesellschafter, bei offenen Handelsgesellschaften gegen die Gesellschafter 
nur im einmaligen Betrage, jedoch unter Haftbarkeit jedes einzelnen als Gesammtschuldner 
festzusetzen. 
Ebenso ist in anderen Fällen zu verfahren, in denen bei einem Geschäfte 
mehrere Personen als Vertreter desselben Kontrahenten oder als gemeinschaftliche Kontra- 
henten betheiligt sind. (§. 34 des Gesetzes.) 
7. Die in Bayern auf Grund des Gesetzes erkannten Geldstrafen fließen in die 
bayerische Staatskasse. (§. 35 Satz 2 des Gesetzes.) 
8. Die Verwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zahlung der Verpflichtete unver- 
mögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch darf zur Beitreibung von Geld- 
strafen ohne Zustimmung des Verurtheilten, wenn dieser ein Deutscher ist, kein Grund- 
stück subhastirt werden. (§. 36 des Gesetzes.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.