Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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zweifelhaften Fragen geeignete Sachverständige zu hören, welche den Rentämtern Seitens 
der Handels= und Gewerbekammern für die verschiedenen Geschäftsbranchen bezeichnet werden. 
(§. 5 der Allerh. Vdg. vom 19. September 1885 und Nr. 29 der Ausführungsvorschriften 
des Bundesraths.) 
Reglementarische Anordnungen, welche die Handels- und Gewerbekammern gemäß 
§. 40 Abs. 2 des Gesetzes zum Zwecke der Durchführung des Gesetzes und Sicherung der Ent- 
richtung der Abgabe erlassen, bedürfen der Zustimmung des k. Staatsministeriums der Finanzen. 
12. Bezüglich der Vollstreckkarkeit und des Vollstreckungsverfahrens werden die 
Reichs-Stempelabgaben den Landesabgaben gleichgeachtet. (§. 41 des Gesetzes.) 
13. Schließlich wird noch zur Beachtung bei Anwendung des Gesetzes darauf auf- 
merksam gemacht, daß nach dessen Sprachgebrauch in Verbindung mit Art. 2 der Reichs- 
Verfassung unter „Inland“ das Deutsche Reich und beziehungsweise die deutschen 
Bundesstaaten, unter „Ausland“ aber die außerdeutschen Staaten zu verstehen sind. 
- B. 
Vorschriften über die Erhebung und Verrechnung. 
Bezüglich der Erhebung und Verrechnung der nach dem Reichs-Gesetze, betreffend die 
Erhebung von Reichs-Stempelabgaben, zu entrichtenden Abgaben wird zu den betreffenden 
Bestimmungen des Bundesraths vom 15. September 1885 noch folgendes bemerkt: 
1. Vor Allem ist zu beachten, daß das Etatsjahr des Reichs die Zeit vom 1. April 
bis letzten März und daher das 
I. Quartal die Zeit vom 1. April bis letzten Juni 
II. „ „ „ „ 1. Juli „ „ September 
III. „ „ „ „ 1. Oktober „ „ Dezember 
IV. „ „ „ „ 1. Januar „ „ Meärz 
umfaßt. 
2. Für die Einrichtung des Heberegisters hat das den Bestimmungen des Bundes- 
raths beigegebene exemplifizirte Muster 1 Maß zu geben. Jedoch kommen bei den k. Kreis- 
kassen und dem k. Stempelamte Nürnberg die Spalten 10 und 15, bei den k. Rentämtern 
aber die Spalten 7 bis 9, dann 11, 12, 14 und 16 in Wegfall. 
Das Formular für die Register, in welchen die Einnahmen der Postanstalten aus 
dem Verkaufe von Reichs-Stempelmarken und Formulare nachzuweisen sind, wird von der
	        
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