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kgl. Generaldirektion der Verkehrsanstalten, Abtheilung für Post und Telegraphen, bestimmt.
Dasselbe ist jedoch vor der Einführung dem k. Staatsministerium der Finanzen zur
Einsicht und Genehmigung vorzulegen.
3. Das Anmeldungsregister ist nach dem vom Bundesrathe vorgeschriebenen Muster 2
zu führen. Bei den k. Rentämtern kommt jedoch die Spalte 8 in Wegfall.
4. Von den k. Kreiskassen und dem kgl. Stempelamte Nürnberg wird außerdem
ein Kontrole-Buch über die nach §. 4 des Gesetzes zu erstattenden Anzeigen nach Maß-
gabe des vom Bundesrath bestimmten Musters 3 geführt.
5. Bei Führung der Hebe= und Anmeldungsregister, dann des Kontrolebuches sind
die aus dem Vordrucke ersichtlichen Vorschriften für den Gebrauch genauest zu beachten.
Unter den „Hauptämtern“ (Ziff. 7 der Vorschriften zum Gebrauche des Heberegisters)
sind hier die k. Kreiskassen, und unter den „Registerdefekten“ die in Folge der Revision
verfügten Nachholungen zu verstehen.
Die Bescheinigung der Richtigkeit der Uebertragungen im Anmeldungsregister (Ziff. 2
der Vorschriften für den Gebrauch) erfolgt durch den Amtsrevidenten gelegentlich der Revi-
sion der Register, welchen zu diesem Behufe bei der Vorlage an die k. Regierung, Kammer
der Finanzen, das Anmeldungsregister des Vorquartals stets beizulegen ist.
6. Die Paraphirung der Hebe= und Anmeldungsregister, dann des Kontrolebuchs
geschieht nach Maßgabe der desfalls für die Kassa-Tagebücher bestehenden Vorschriften.
7. Die Anmeldungsregister sind von den k. Rentbeamten eigenhändig zu führen.
8. Die k. Kreiskassen, das k. Stempelamt Nürnberg und die einschlägigen k. Rent-
ämter haben über die Reichs-Stempelabgaben ein besonderes Tagebuch zu führen, welches für
jedes Etatsjahr neu anzufertigen ist. Die k. Kreiskassen und das k. Stempelamt Nürn-
berg führen neben demselben auch ein besonderes Hauptbuch. Bei den k. Rentämtern
vertritt das Tagebuch zugleich die Stelle eines Hauptbuchs.
Die bezüglich der Buchführung im Allgemeinen geltenden Vorschriften haben auch auf
die fraglichen Tage= und Hauptbücher entsprechende Anwendung zu finden.
9. Von denjenigen Behörden, welche Formulare zu Schlußnoten und Reichs-Stempel=
marken — in Baarem oder auf Kredit — zu verkaufen haben, ist über die Einnahme
und Ausgabe von solchen Stempelzeichen ein besonderes Konto zu führen. Die Einrichtung
dieses Konto's, welches die aus dem vom Bundesrathe bestimmten Muster 5 ersichtlichen