Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Abschnitte zu enthalten hat, wird der k. Generaldirektion der Verkehrsanstalten, Abtheilung 
für Post und Telegraphen, und den k. Regierungen, Kammern der Finanzen, überlassen. 
Das Konto dient bei den Postanstalten zugleich als Heberegister über die von den Steuer- 
pflichtigen der Landeskasse für ungestempelte Formulare zu Schlußnoten, sowie für die als 
Ersatz für verdorbene Stempelzeichen verabfolgten gestempelten Schlußnoten = Formulare zu 
erstattenden Herstellungskosten (vergl. oben Abth. A Ziff. IV 3) und ist daher bei den Post- 
anstalten mit einer entsprechenden Spalte zu versehen. 
10. Ueber den jeweiligen Stand der Einnahmen ist an die Hauptbuchhalterei des 
Reichs-Schatzamtes bis zum 10. eines jeden Monats in der bisherigen Weise Mittheilung 
zu machen und ein Exemplar der bezüglichen Deklarationen dem k. Staatsministerium der 
Finanzen vorzulegen. Hiebei ist in Ziffer II statt des Vortrages „Formulare zu Schluß- 
noten und Rechnungen“ zu setzen: „Für Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte." 
Zum 2. Juli, 2. Oktober, 2. Jannar und 2. Mai jeden Jahres senden das 
k. Stempelamt Nürnberg und die einschlägigen k. Rentämter ihre Hebe= und Anmeldungs- 
register für das abgelaufene Vierteljahr sammt Belegen an die k. Kreiskasse des Regierungs- 
bezirkes ein und rechnen gleichzeitig mit derselben über die während des Quartals ange- 
fallenen Einnahmen ab. Gestundete Reichs-Stempelabgaben von Lotterieloosen, welche bis 
zum Abschluße des Heberegisters nicht eingegangen sind, werden mit der Abrechunng der 
k. Kreiskasse als rückständig zur weiteren Behandlung bekannt gegeben. 
Haben sich während eines Quartals Anfälle nicht ergeben, so ist Fehlanzeige zu 
übersenden. Die k. Kreiskassen stellen die Quartals-Abschlüsse der ihnen zukommenden und 
ihrer eigenen Heberegister in ein Hauptverzeichniß zusammen, welches dem Muster 4 der 
Bestimmungen des Bundesraths entsprechend nachzubilden ist. 
Diese Hauptverzeichnisse sind in duplo nebst den hiezu gehörigen Registern und Be- 
legen spätestens bis zum 6. Juli, 6. Oktober, 6. Januar und 6. Mai jeden Jahres, der 
k. Regierung, Kammer der Finanzen, vorzulegen, welche auf Grund derselben sofort die 
Uebersichten der Einnahmen an Reichs-Stempelabgaben nach Maßgabe des vom Bundes- 
rathe vorgeschriebenen Musters 4 in der erforderlichen Zahl von Exemplaren anfertigen läßt. 
Eine dieser Uebersichten ist bis zu dem in Nr. 12 der Bestimmungen des Bundes- 
rathes angeordneten Termine an das Reichs-Schatzamt einzusenden. Gleichzeitig ist unter 
Mittheilung je eines weiteren Exemplares dieser Uebersichten an die k. Kreiskasse und an 
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