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Abschnitte zu enthalten hat, wird der k. Generaldirektion der Verkehrsanstalten, Abtheilung
für Post und Telegraphen, und den k. Regierungen, Kammern der Finanzen, überlassen.
Das Konto dient bei den Postanstalten zugleich als Heberegister über die von den Steuer-
pflichtigen der Landeskasse für ungestempelte Formulare zu Schlußnoten, sowie für die als
Ersatz für verdorbene Stempelzeichen verabfolgten gestempelten Schlußnoten = Formulare zu
erstattenden Herstellungskosten (vergl. oben Abth. A Ziff. IV 3) und ist daher bei den Post-
anstalten mit einer entsprechenden Spalte zu versehen.
10. Ueber den jeweiligen Stand der Einnahmen ist an die Hauptbuchhalterei des
Reichs-Schatzamtes bis zum 10. eines jeden Monats in der bisherigen Weise Mittheilung
zu machen und ein Exemplar der bezüglichen Deklarationen dem k. Staatsministerium der
Finanzen vorzulegen. Hiebei ist in Ziffer II statt des Vortrages „Formulare zu Schluß-
noten und Rechnungen“ zu setzen: „Für Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte."
Zum 2. Juli, 2. Oktober, 2. Jannar und 2. Mai jeden Jahres senden das
k. Stempelamt Nürnberg und die einschlägigen k. Rentämter ihre Hebe= und Anmeldungs-
register für das abgelaufene Vierteljahr sammt Belegen an die k. Kreiskasse des Regierungs-
bezirkes ein und rechnen gleichzeitig mit derselben über die während des Quartals ange-
fallenen Einnahmen ab. Gestundete Reichs-Stempelabgaben von Lotterieloosen, welche bis
zum Abschluße des Heberegisters nicht eingegangen sind, werden mit der Abrechunng der
k. Kreiskasse als rückständig zur weiteren Behandlung bekannt gegeben.
Haben sich während eines Quartals Anfälle nicht ergeben, so ist Fehlanzeige zu
übersenden. Die k. Kreiskassen stellen die Quartals-Abschlüsse der ihnen zukommenden und
ihrer eigenen Heberegister in ein Hauptverzeichniß zusammen, welches dem Muster 4 der
Bestimmungen des Bundesraths entsprechend nachzubilden ist.
Diese Hauptverzeichnisse sind in duplo nebst den hiezu gehörigen Registern und Be-
legen spätestens bis zum 6. Juli, 6. Oktober, 6. Januar und 6. Mai jeden Jahres, der
k. Regierung, Kammer der Finanzen, vorzulegen, welche auf Grund derselben sofort die
Uebersichten der Einnahmen an Reichs-Stempelabgaben nach Maßgabe des vom Bundes-
rathe vorgeschriebenen Musters 4 in der erforderlichen Zahl von Exemplaren anfertigen läßt.
Eine dieser Uebersichten ist bis zu dem in Nr. 12 der Bestimmungen des Bundes-
rathes angeordneten Termine an das Reichs-Schatzamt einzusenden. Gleichzeitig ist unter
Mittheilung je eines weiteren Exemplares dieser Uebersichten an die k. Kreiskasse und an
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