Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

M 34. 493 
keit und Vollständigkeit der Ansätze und der Sollstellung erforderlichen Anhaltspunkte dar— 
bieten, so hat eine örtliche Revision bei den Steuerstellen deßfalls nicht stattzufinden. 
14. Auf Grund der vollzogenen Prüfung wird das von der k. Kreiskasse vorgelegte 
Hauptverzeichniß revisorisch festgesetzt und der der bayerischen Staatskasse gemäß 8. 43 des 
Gesetzes verbleibende Antheil von 2 Prozent zur einnahmlichen Verrechnung in der Staats- 
fondsrechnung der Kreiskasse eingewiesen. , 
Bezüglich der Erledigung der erhobenen Revisionserinnerungen ist nach Analogie der 
Vorschriften in §. 52 der Bekanntmachung vom 21. September 1879 Instruktion zum 
Vollzuge des Reichs-Gerichtskostengesetzes 2c. (Finanz.-Min.-Blatt S. 205) mit der Maß- 
gabe zu verfahren, daß an Stelle des Reutamts hier die Kreiskasse zu treten hat. 
15. Sind in Folge der gepflogenen Revision und der hierauf ergangenen Bescheide 
Reichs-Stempelabgaben von den Pflichtigen nachzuholen oder an dieselben zurückzuvergüten, 
so liegt dies der Kreiskasse ob. 
Behufs der rechnerischen Behandlung dieser Nachholungen (Registerdefekte) und Rück- 
vergütungen hat die Kreiskasse für jede Steuerstelle des Regierungsbezirkes nach Erforderniß 
Nachholungs= beziehungsweise Rückvergütungsregister anzulegen, deren Rubrikenbau den 
betreffenden Heberegistern entsprechend nachzubilden ist. 
Diese Register sind gleichfalls vierteljährlich zu führen. In dieselben sind jedoch 
nur die während des betreffenden Quartals effektuirten Nachholungen und Rückvergütungen 
aufzunehmen: Nachholungen und Rückvergütungen, welche auch innerhalb des auf die 
Revision folgenden Quartals noch nicht ausgeführt werden konnten, sind in einem besonderen 
Vormerkungsbuche (Ziff. 16 unten) festzuhalten. 
Am Schlusse jeden QOuartals sind die effektnirten Nachholungen und Rückersätze in 
das betreffende Heberegister der einschlägigen Steuerstellen summarisch überzutragen, was in 
der Weise zu geschehen hat, daß von der k. Kreiskasse die Nachholungen dem Register- 
abschlusse zu-, die Rückvergütungen aber an demselben und eventuell in dem Hauptverzeichnisse 
abgesetzt werden. 
Aenderungen, welche im laufenden Rechnungsjahre nicht mehr für einander gebracht 
werden können, sind im folgenden Jahre zu behandeln. 
Die Nachholungs= und Rückvergütungsregister haben Beilagen der betreffenden Hebe- 
register und beziehungsweise des Hauptverzeichnisses zu bilden. 
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