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gestempelten Schlußnotenformulare sind unter einem zu Ziff. III Kap. 2 §.7 der Einnahmen
(vgl. die Entschl. des k. Staatsminist. der Finanzen vom 12. August 1884 F. M. Bl. S 227)
neu zu eröffnenden Titel 3 „Erlös aus dem Verkaufe ungestempelter Formulare 2c.“ vor-
zutragen. In Titel 1 u. 2 des §. 7 ist statt §. 31 und §. 32 des Gesetzes vom 1. Juli
1881 zu setzen: §. 43 und §. 44 des Gesetzes betr. die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben.
19. Die Hebe= und Anmeldungsregister sammt Belegen unterliegen der Super-
revision, welche sich selbstverständlich auch auf die Hauptverzeichnisse und die bezüglich der
Abrechnungen mit der Reichs-Hauptkasse getroffenen Verfügungen zu erstrecken hat. Die
Superrevision ist auch in Ansehung der Anfälle für das IV. Quartal des Reichs-Etats-
jahres so zeitig vorzunehmen, daß etwaige Anstände womöglich noch vor Ablanf des in
Nr. 12 der Bestimmungen des Bundesraths für die Einsendung der definitiven Ueber-
sichten vorgeschriebenen Termins (1. November) gehoben werden können.
20. Hinsichtlich der rechnerischen Behandlung der bei den Postanstalten anfallenden Ein-
nahmen aus dem Verkaufe von Reichs-Stempelmarken und gestempelten Formularen, sowie
der desfallsigen Abrechnungen mit der Reichs-Hauptkasse haben im Allgemeinen die bezüglich
der Einnahmen aus dem Verkaufe von Wechselstempelmaterialien bestehenden Vorschriften
sinngemäße Anwendung zu finden. Die der bayerischen Staatskasse verbleibende, aus dem
in Ziffer 9 oben erwähnten Konto ersichtliche Einnahme aus dem Verkaufe ungestempelter
Formulare, sowie für die als Ersatz für verdorbene Stempelzeichen verabfolgten gestempelten
Schlußnoten-Formulare ist am Schlusse jeden Quartals der k. Centralstaatskasse abzuliefern.
Zu den an das Reichs-Schatzamt vierteljährig einzusendenden Uebersichten (Nr. 12 der
Bestimmungen des Bundesraths) hat die k. Generaldirektion der Verkehrsanstalten, Ab-
theilung für Post und Telegraphen, das vorgeschriebene Muster 4 zu verwenden. Die
Spalten 3—5 und 9—13 sind leer zu führen.
Als Beilage zu der vorläufigen Uebersicht der für das I. bis IV. Quartal des Etats-
jahres bei den k. Postanstalten aufgekommenen Reichs-Stempelabgaben hat die k. General-
direktion der Verkehrsanstalten, Abtheilung für Post und Telegraphen, eine Nachweisung
der Einnahme und Ausgabe von Reichs = Stempelmarken nach dem vom Bundesrathe vor-
geschriebenen Muster 5 aufstellen zu lassen und mit jener Uebersicht an das Reichs-Schatz=
amt einzusenden.