Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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künftighin die Ziffern 10, 13 und 15 führen. Für die rechtzeitige Bestellung des weiteren 
Bedarfes haben die Steuerstellen geeignet Sorge zu tragen. 
Die Rentbeamten haben die deßfallsigen Kosten aus der ihnen bewilligten Tantieme 
zu bestreiten. (§. 7 der Allerh. Verordnung vom 16. August 1881.) 
Die Formulare zu den nach den Mustern 4 und 5 der Bestimmungen des Bumdes- 
raths aufzustellenden Uebersichten und Nachweisungen haben die k. Regierungen, Kammern 
der Finanzen und die k. Geueraldirektion der Verkehrsanstalten, Abtheilung für Post und 
Telegraphen, nach Maßgabe des Bedarfes rechtzeitig bei dem Zoll= und Steuerrechnungs- 
bureau des Reichs-Schatzamtes zu bestellen. 
C. 
Sonstige Bestimmungen. 
I. Bezüglich der inländischen Renten- und Schuldverschreibungen au porteur. 
1. Wird für inländische, auf den Inhaber lautende Renten= und Schuldverschreib- 
ungen von Kommunen, Grundkredit= und Hypothekenbanken, Transportgesellschaften 2c. 2c. 
die Versteuerung nach Tarifnummer 3 (mit 1 Promille) beansprucht, so hat die Steuerstelle 
vor Festsetzung des Steuerbetrages sich den Nachweis darüber vorlegen zu lassen, daß die 
staatliche Genehmigung zur Ausgabe der fraglichen Werthpapiere ertheilt ist. Dieser Nach- 
weis wird Registerbeleg. In Fällen, in welchen die staatliche Genehmigung zur Ausgabe 
amtsbekannt ist, dedarf es der Beibringung eines weiteren Nachweises hierüber nicht und 
genügt ein deßfallsiger Vermerk im Heberegister. 
2. Wenn die Anrechnung einer für inländische, nach dem 30. September 1881 aus- 
gegebene Renten= oder Schuldverschreibungen au porteur vor dem 1. Oktober 1881 bereits 
erhobenen landesgesetzlichen Gebühr auf die Reichs-Stempelabgabe beansprucht wird (Nr. 5 
der Ausführungsvorschriften des Bundesraths und Abtheil. & Ziff. 1 5 oben), so ist die 
Beibringung weiterer Beweisstücke über die Höhe der gezahlten landesgesetzlichen Gebühr 
nicht zu erfordern, nachdem dieselbe gegebenen Falls aus dem den betreffenden Werth- 
papieren aufgedruckten Stempelzeichen ohnehin zu ersehen ist. 
Bleibt in den Fällen der gedachten Art die Reichs-Stempelabgabe außer Erhebung, 
so ist die Stempelung nur durch das Anmeldungsregister nachzuweisen.
	        
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