Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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1I. Bezüglich der Verabfolgung gestempelter Formulare auf Kredit. 
Nach 8. 16 des Gesetzes und Nr. 17 der Ausführungsvorschriften des Bundesraths 
dürfen gestempelte Formulare auf Kredit verabfolgt und eigene (Privat-) Formulare der 
Steuerpflichtigen auf Kredit amtlich gestempelt werden. 
Hiezu wird folgendes bemerkt: 
1. Die Ertheilung des Kredits und die Verabfolgung gestempelter Formulare, sowie 
die Herstellung amtlich gestempelter Privat-Formulare auf Kredit erfolgt bei den k. Kreis- 
kassen und dem k. Stempelamte Nürnberg. (§. 1 der Allerh. Vdg. vom 19. September 1885.) 
2. Abgabebeträge unter 50 -4 werden nicht kreditirt; Reichs-Stempelmarken werden 
nicht auf Kredit verabfolgt. 
3. Die Bewilligung des Kredits erfolgt in der Weise, daß für eine gewisse Summe, 
bis zu welcher die Abgaben kreditirt werden können, ein Kredit-Konto eröffnet wird. Die 
Steuerstellen sind befugt, die Kreditbewilligung jederzeit zurückzuziehen. 
4. Die kreditirten Beträge sind bis zum 25. Tage des dritten auf den Monat der 
Anschreibung folgenden Monats einzuzahlen. Die Steuerstellen sind befugt, unter besonderen 
Umständen, welche einen Ausfall an dem kreditirten Betrage besorgen lassen, die Einziehung 
der fälligen Abgaben noch vor Ablauf der Kreditfrist zu bewirken. 
5. Für den bewilligten Kredit muß volle Sicherheit geleistet werden. 
Jeder Kreditnehmer kann soweit Kredit erhalten, als die von ihm bestellte Sicher- 
heit reicht. 
6. Die Sicherheitsleistung kann geschehen: 
a) Durch Errichtung von Hypotheken, soferne die hypothekarisch sicher gestellten Be- 
träge die erste Hälfte des Schätzungswerthes nicht übersteigen. 
b) Durch Hinterlegung von Werthpapieren; hiezu können nur solche Papiere ver- 
wendet werden, welche von der k. Bank und deren Filialen beliehen werden. 
Hinsichtlich des Werthes, zu welchem die Papiere als Sicherheit anzunehmen sind, 
ist im Allgemeinen nach den Grundsätzen der k. Bank zu verfahren. Bayerische 
Staatspapiere, dann Schuldverschreibungen des Reichs können zum vollen, zur 
Zeit der Sicherheitsleistung bestehenden Kurse, jedoch nicht über den Nominal- 
werth als Sicherheit angenommen werden. Bei stärkerem Sinken des Kurses
	        
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