Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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der hinterlegten Papiere ist entweder Ergänzung der Sicherheitsleistung oder eine 
entsprechende Ermäßigung des Kredits einzuleiten. 
Die zu den Werthpapieren gehörigen Zinskupons, Didvidendenscheine und 
Talons müssen mit den Papieren hinterlegt werden. 
c) Durch Bürgschaftsleistung von Seite eines oder mehrerer zahlungsfähiger Bürgen. 
d) Durch Ausstellung von Wechseln auf Sicht, welche entweder auf sichere Hand- 
lungshäuser gezogen und von denselben acceptirt, oder als eigene Wechsel von 
zahlungsfähigen Bürgen mitunterzeichnet sind. 
7. Wer Abgaben-Kredit zu erhalten wünscht, hat hierum schriftlich, unter genauer 
Bezeichnung der von ihm angebotenen Sicherheit, bei der einschlägigen k. Kreiskasse be- 
ziehungsweise dem k. Stempelamte Nürnberg nachzusuchen. Die Steuerstelle prüft, ob die 
angebotene Sicherheit annehmbar ist, und ob im Uebrigen gegen die Zahlungsfähigkeit des Gesuch- 
stellers keine Bedenken bestehen. Kann der erbetene Kredit bewilligt werden, so ist dies 
dem Gesuchsteller unter Bekanntgabe der Höhe des Kredits, der Kreditfrist und der 
sonstigen Bedingungen der Bewilligung protokollarisch, eventuell durch Vermittlung des ein- 
schlägigen k. Rentamtes zu eröffnen. 
8. Ueber die kreditirten Abgaben haben die Steuerstellen ein Kredit-Konto nach dem 
beiliegenden Muster zu führen. In demselben erhält jeder Kreditnehmer sein eigenes Blatt, 
auf welches jeder ihm kreditirte Betrag, sowie jede darauf erfolgte Zahlung verzeichnet wird. 
Dasselbe wird in An= und Abschreibungen am Ende jeden Onartals abgeschlossen. 
Das Kredit-Konto wird nach dem Reichs-Etatsjahre geführt. Alle bis zum 2. Mai 
jeden Jahres noch nicht zur Abschreibung gelangten Kreditbeträge find in das Kredit-Konto 
für das nächste Jahr zu übernehmen. 
Mit den Hebe= und Anmelderegistern für das IV. Onartal jeden Etatsjahres ist 
auch das Kredit-Konto unter Bestätigung der erfolgten Uebertragung der noch nicht zur Ab- 
schreibung gelangten Kreditbeträge in das Kredit-Konto des nächsten Jahres der k. Regierungs- 
finanzkommer (Seitens des k. Stempelamtes Nürnberg der k. Kreiskasse von Mittel- 
franken) in Vorlage zu bringen und nach Maßgabe der Bestimmungen in Abth. B Ziff. 13 
der Revifion zu unterstellen. 
9. Die Abstempelung von Formularen und die Verabfolgung von gestempelten For- 
mularen auf Kredit erfolgt nur gegen Ausstellung einer Bescheinigung, welche der Gebühr 
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