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der hinterlegten Papiere ist entweder Ergänzung der Sicherheitsleistung oder eine
entsprechende Ermäßigung des Kredits einzuleiten.
Die zu den Werthpapieren gehörigen Zinskupons, Didvidendenscheine und
Talons müssen mit den Papieren hinterlegt werden.
c) Durch Bürgschaftsleistung von Seite eines oder mehrerer zahlungsfähiger Bürgen.
d) Durch Ausstellung von Wechseln auf Sicht, welche entweder auf sichere Hand-
lungshäuser gezogen und von denselben acceptirt, oder als eigene Wechsel von
zahlungsfähigen Bürgen mitunterzeichnet sind.
7. Wer Abgaben-Kredit zu erhalten wünscht, hat hierum schriftlich, unter genauer
Bezeichnung der von ihm angebotenen Sicherheit, bei der einschlägigen k. Kreiskasse be-
ziehungsweise dem k. Stempelamte Nürnberg nachzusuchen. Die Steuerstelle prüft, ob die
angebotene Sicherheit annehmbar ist, und ob im Uebrigen gegen die Zahlungsfähigkeit des Gesuch-
stellers keine Bedenken bestehen. Kann der erbetene Kredit bewilligt werden, so ist dies
dem Gesuchsteller unter Bekanntgabe der Höhe des Kredits, der Kreditfrist und der
sonstigen Bedingungen der Bewilligung protokollarisch, eventuell durch Vermittlung des ein-
schlägigen k. Rentamtes zu eröffnen.
8. Ueber die kreditirten Abgaben haben die Steuerstellen ein Kredit-Konto nach dem
beiliegenden Muster zu führen. In demselben erhält jeder Kreditnehmer sein eigenes Blatt,
auf welches jeder ihm kreditirte Betrag, sowie jede darauf erfolgte Zahlung verzeichnet wird.
Dasselbe wird in An= und Abschreibungen am Ende jeden Onartals abgeschlossen.
Das Kredit-Konto wird nach dem Reichs-Etatsjahre geführt. Alle bis zum 2. Mai
jeden Jahres noch nicht zur Abschreibung gelangten Kreditbeträge find in das Kredit-Konto
für das nächste Jahr zu übernehmen.
Mit den Hebe= und Anmelderegistern für das IV. Onartal jeden Etatsjahres ist
auch das Kredit-Konto unter Bestätigung der erfolgten Uebertragung der noch nicht zur Ab-
schreibung gelangten Kreditbeträge in das Kredit-Konto des nächsten Jahres der k. Regierungs-
finanzkommer (Seitens des k. Stempelamtes Nürnberg der k. Kreiskasse von Mittel-
franken) in Vorlage zu bringen und nach Maßgabe der Bestimmungen in Abth. B Ziff. 13
der Revifion zu unterstellen.
9. Die Abstempelung von Formularen und die Verabfolgung von gestempelten For-
mularen auf Kredit erfolgt nur gegen Ausstellung einer Bescheinigung, welche der Gebühr
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