Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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nach Art. 229 des bayer. Gebühren-Gesetzes nicht unterliegt. Diese Bescheinigungen sind 
für jeden Kreditnehmer gesondert aufzubewahren und nach erfolgter Zahlungsleistung mit 
dem Locheisen durchschlagen an den Kreditnehmer zurückzugeben. 
10. Zahlungen auf kreditirte Beträge können, wenn sich an dem Orte, an welchem 
der Kreditnehmer seinen Wohnsitz hat, nicht der Sitz einer Kreiskasse oder des Stempel- 
amtes Nürnberg befindet, bei dem einschlägigen k. Rentamte (in Bamberg und Aschaffen- 
burg bei dem k. Landrentamte) geleistet werden. Das betreffende Rentamt hat von der 
erfolgten Einzahlung der Steuerstelle, bei welcher der Zahlungsleistende akkreditirt ist, so- 
fort Mittheilung zu machen, den eingezahlten Betrag im Journal über die Perception für 
fremde Aemter zu verbuchen und sobald als möglich, spätestens aber am Ende des Monats 
jener Steuerstelle zu übersenden. 
11. Jeder Kreditnehmer ist berechtigt, soferne er seinen Verbindlichkeiten vollkommen 
nachgekommen ist, jederzeit Auflösung des Kreditverhältnisses und Rückgabe der bestellten 
Sicherheit zu verlangen. 
12. Personen, welche mit der rechtzeitigen Leistung der kreditirten Beträge im Rück- 
stand geblieben sind, haben auf fernere Kreditbewilligung keinen Anspruch. 
*13. Die kreditirenden Steuerstellen haben sich von der Lage und den Verhältnissen 
der Kreditnehmer und deren Bürgen möglichst in fortdauernder Kenntniß zu erhalten, um 
gegebenen Falles bei Zeiten die zur Sicherung der Kasse nöthigen Maßregeln ergreifen 
zu können. 
Bei Ueberschreitung der Kreditfrist ist je nach der Art der bestellten Sicherheit gege- 
benen Falls im Benehmen mit den Regierungs-Fiskalaten vorzugehen. 
III. Bezüglich der Lotterieloose. 
1. Eine Genehmigung zum Beginne des Loosabsatzes vor der Entrichtung der Ab- 
gabe und eine Stundung der letzteren (vgl. §. 22 des Gesetzes und Abth. A Ziff. III 4 
Abs. 3 oben, dann Ziff. 19a der Ausführungsvorschriften des Bundesraths) findet in der 
Regel nicht statt. 
Ausnahmsweise kann von der k. Regierung, Kammer der Finanzen, deßfallsigen Ge- 
suchen stattgegeben werden, wenn es sich um ein inländisches Unternehmen für öffentliche 
Zwecke handelt, dessen Zustandekommen durch sofortige Entrichtung der Abgabe gefährdet
	        
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