Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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6. Bis zum Bezuge neuer Stempel dürfen sich die k. Kreiskassen und das k. Stempel= 
amt Nürnberg zur Herstellung gestempelter Formulare (vergl. Abthl. A Ziff. IV 1 Abs. 1 
oben), sowie zur Abstempelung von Vertragsurkunden (vergl. Abthl. A Ziff. II 9 Abs. 3 
oben) anstatt des vorgeschriebenen besonderen Stempels noch des Amtsstempels, mit welchen 
die Abstempelung der mit Marken versehenen Formulare zu Schlußnoten und Rechnungen 
bisher zu bewirken war, die k. Postanstalten zur Herstellung gestempelter Formulare des gewöhn- 
lichen Amtsstempels bedienen. Hiebei ist nicht außer Acht zu lassen, daß die zu den 
Formularen und Vertragsurkunden verwendeten Marken auf jeder Hälfte mit dem Datum 
der Abstempelung zu versehen find. 
Nach dem 31. Dezember dürfen sich die Steuerstellen zu solchen Abstempelungen nur 
des erwähnten besonderen Stempels bedienen. 
München, den 21. September 1885. 
Krhr. v. Feilitzsch. v. Bomhard, v. Pstermeister. v. Höß, 
Staatsrath. Staatsrath. Staatsrath. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath Bauer.
	        
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