Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

34. 
auf welchem sich der Reichsadler und um denselben in kreisrunder Einfassung 
die Aufschrift, „REICHSSTEMPEL ABC ABE“ und das Unterscheidungs- 
zeichen der betreffenden Abstempelungsstelle, darunter aber auf einem gebogenen 
Bande die Angabe des Steuersatzes: „FDNF bezw. ZWEI oder ElNS 
VON TAUSENL“ befinden."“) 
Eine Verwendung von Stempelmarken zu Werthpapieren findet nicht statt. 
2d. Auf Antrag und auf Kosten des Steuerpflichtigen kann der Auf- 
druck des Reichsstempels auf die Werthpapiere auch bei der Reichsdruckerei 
erfolgen. Der Antrag ist in der Anmeldung (Nr. La) zu stellen. Die 
Steuerstelle zieht den Abgabenbetrag und einen die Kosten der Abstempelung 
deckenden Vorschuß von dem Steuerpflichtigen ein, und ersucht unter Bei- 
fügung eines, gemäß der Vorschriften unter Nummer 2b mit Quittung über 
Abgabe. und Vorschuß versehenen Exemplars der Anmeldung die Reichsdruckerei 
um Abstempelung der Werthpapiere. Der Antragsteller hat für die Ein- 
sendung der Werthpapiere an die Reichsdruckerei zu sorgen und empfängt die- 
selben von dort unmittelbar zurück. Hin= und Rücksendung erfolgen auf seine 
Gefahr und Kosten. " 
Der Steuerstelle theilt die Reichsdruckerei eine Bescheinigung, daß die 
Abstempelung in Uebereinstimmung mit der zurückzusendenden Anmeldung er- 
folgt ist, unter Benachrichtigung von dem Betrage der Kosten der Abstempelung 
mit. Die Steuerstelle nimmt diese Bescheinigung zu den Belägen ihres 
Registers und rechnet nunmehr mit dem Steuerpflichtigen über den Vorschuß 
*) Der obenbezeichnete Stempel ist durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
5. Januar 1883 (Centralblatt S. 8) eingeführt. Nach den Ausführungsvorschriften vom 
7. Juli 1881 (Centralbl. S. 283) bestand früher der Stempel in einem verzierten aufrecht stehenden 
Rechteck, auf welchem sich der Reichsadler und um denselben in kreisrunder Einfassung die Auf- 
schrift „Reichs-Stempel-Abgabe“ befand; unter dem Adler ruhte ein kleiner, ebenfalls kreisrunder 
Schild mit dem Unterscheidungszeichen der betreffenden Abstempelungsstelle; der Stempel enthielt 
keine Werthsangabe. 
Nach den letztbezeichneten Vorschriften haben die nach Maßgabe der Bestimmung unter 
„Ausnahme“ zur Tarifnummer 1 und 2 abgestempelten Werthpapiere einen Stempelabdruck 
erhalten, welcher in einem von einem Kreise umgebenen Vierpaß die deutsche Kaiserkrone, sowie 
ein Band mit der Werthbezeichnung zeigt, und dessen Einfassung die Aufschrift „Reichs-Stempel= 
Abgabe“ und die Unterscheidungsnummer der betreffenden Abstempelungsstelle trägt. 
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