Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

834. 
Anrechnung der letzteren auf die Steuer für die definitiven Stücke hat der 
Steuerpflichtige in der Anmeldung den Betrag der einzelnen auf die Interims- 
scheine geleisteten Einzahlungen und die dafür gezahlten Abgabenbeträge, sowie 
den Ort und die Zeit der stattgehabten Steuererhebungen anzugeben und die 
abgestempelten Interimsscheine mit den abzustempelnden Werthpapieren vorzu- 
legen. Findet sich gegen die Zulässigkeit der beantragten Anrechnung nichts 
zu erinnern, so erfolgt die Einzahlung des für die Aktien 2c. etwa noch zu 
erlegenden Abgabenbetrages, die Quittungsleistung und die Abstempelung der 
Papiere nach den Bestimmungen unter Nummer 2b bis 24. Auf der An- 
meldung (Nr. Za) hat die Steuerstelle 
a) den Betrag der nach dem Nennwerth der einzelnen Stücke und dem 
Tarif überhaupt zu entrichtenden Abgabe, 
b) die für die Interimsscheine bereits entrichteten Abgabenbeträge und 
c) die zur Ergänzung der tarifmäßigen Abgabe eingezahlte Summe 
ersichtlich zu machen. 
Auf den Interimsscheinen sind vor deren Rückgabe die Stempelzeichen 
durch Ausschneiden oder Durchlochen, mit Genehmigung der Direktivbehörde 
auch in anderer sichernder Art, zu vernichten; die Vernichtung ist auf der An- 
meldung zu bescheinigen. 
Unter den von der Steuerstelle vorzuschreibenden Bedingungen dürfen 
die abgestempelten Interimsscheine behufs Feststellung der anzurechnenden Ab- 
gabenbeträge und Vernichtung der Stempelzeichen auch vor der Vorlegung der 
abzustempelnden definitiven Stücke vorgelegt werden. 
Insoweit die abgestempelten Interimsscheine nicht spätestens gleichzeitig 
mit den abzustempelnden definitiven Stücken vorgelegt werden können, darf 
der Steuerpflichtige, unter Angabe des auf die betreffenden Interimsscheine 
zur Einzahlung gelangten Kapitals und des hiefür bereits entrichteten Steuer- 
betrages, sich die Vorlegung der abgestempelten Interimsscheine zum Zweck 
der Anrechnung der gezahlten Steuer in der Anmeldung vorbehalten. Die 
Steuer ist in Höhe desjenigen Betrages, dessen Anrechnung in Anspruch ge- 
nommen wird, sicherzustellen oder auf Verlangen der Steuerbehörde zu deponiren. 
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