514
Zu §. 2 und zur Tarifnummer 2, Spalte „Berechnung der
Stempelabgabe“ Satz 2.
5. Wenn die Anrechnung eines, für inländische, nach dem 30. Sep-
tember 1881 ausgegebene Renten= oder Schuldverschreibungen vor dem 1. Ok-
tober 1881 bereits erhobenen Landesstempels auf die Reichsstempelabgabe be-
ansprucht wird, so sind mit der Anmeldung (Nr. 2 a) die Beweisstücke (Steuer-
quittungen 2c.) über die Höhe des gezahlten landesgesetzlichen Stempels bei-
zubringen, falls diese nicht aus den verwendeten Stempelzeichen zweifellos her-
vorgeht. Jene Beweisstücke verbleiben als Beläge bei der Steuerstelle.
In der Anmeldung (Nr. 2 a) ist der für die einzelnen Stücke gezahlte
Landesstempelbetrag anzugeben und das Sachverhältniß darzulegen. Die Steuer-
stelle zieht den Stempelbetrag ein, um welchen der Reichsstempel für jede ein-
zelne Renten= oder Schuldverschreibung den dafür gezahlten Landesstempel
übersteigt. Wegen der Abstempelung, der Rückgabe der abgestempelten Werth-
papiere und der Quittung über die Abgabe finden die Bestimmungen unter
Nummer 2 b bis 2 d siungemäße Anwendung. In der Quittung über die
erhobene Reichsstempelabgabe ist auch der Betrag der für jedes Stück ent-
richteten Landesabgabe nachrichtlich zu vermerken.
Zu §. 2 und zur Tarifnummer 2cc und 3b.
6. Wird für inländische Renten= oder Schuldverschreibungen auf Grund
der Tarifnummer 2 cc oder 3 b Befreiung von der Stempelabgabe beansprucht,
so ist in der Anmeldung (Nr. 2 a) das Sachverhältniß anzugeben und über-
dies der Beweis zu führen, daß die auszugebenden Obligationen in der That
nur zum Zweck des Umtausches ausgestellt werden, also ohne Veränderung
des durch die zurückzuziehenden Stücke beurkundeten Rechtsverhältnisses. Ins-
besondere findet die Befreiung keine Anwendung, wenn die neu auszugebenden
Renten= oder Schuldverschreibungen von einem anderen Schuldner, allein oder
mit dem bisherigen Schuldner, ausgestellt werden, zu einem anderen Zins-
satze verzinslich sind, auf den Inhaber lauten, während die aus dem Verkehr
tretenden Stücke auf den Namen lauten und dergleichen mehr.