Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

M 34. 515 
Ist der Beweis erbracht, so verfügt die Direktivbehörde Abstempelung 
der neuen Stücke ohne Abgabenerhebung. Die Verfügung wird Registerbelag. 
Wegen der Vorlegung der eingezogenen Stücke und der Vernichtung der auf 
denselben etwa befindlichen Stempelzeichen finden die Vorschriften unter Num- 
mer 3, wegen der Anmeldung der Obligationen und der Abstempelung die 
Vorschriften unter Nummer 2 a bis 22d sinngemäße Anwendung. 
Sind die einzuziehenden Stücke versteuert, so ist die Quittung über die 
gezahlte Abgabe vorzulegen und als Belag zum Register zu nehmen. 
Zu §. 4 des Gesetzes. 
7. Die im §. 4 Absatz 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen sind 
nach dem auliegenden Formular c zu erstatten und an diejenige Steuerstelle 
abzugeben, bei welcher die Versteuerung der Werthpapiere erfolgen soll. Es 
ist nicht ausgeschlossen, daß die Werthpapiere demnächst bei einer anderen Steuer- E— 
stelle versteuert werden; in diesem Falle hat der Steuerpflichtige derjenigen 
Steuerstelle, bei welcher die vorläufige Anmeldung erfolgt ist, von der bei der 
betreffenden anderen Steuerstelle erfolgten Versteuerung alsbald nach Vornahme 
der letzteren unter Vorlage der erforderlichen Beweismaterialien Anzeige zu 
erstatten. 
8. Den im §. 4 Absatz 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Bermerk hat 
der Emittent auf den Werthpapieren so anzubringen, daß der Reichsstempel 
neben, über oder unter demselben aufgedruckt werden kann. 
Zur Tarifnummer 486. 
9. Für welche Waaren an den einzelnen inländischen Börsen Termin- kbissn ns 
preise notirt werden, wird von den Landesregierungen nach Anhöxung der be= ungsgeschäfte. 
treffenden Handelsvorstände festgestellt und öffentlich bekannt gemacht, sowie 
dem Reichskanzler behufs Veröffentlichung im Reichs-Centralblatt mitgetheilt. 
Zu §. 7 Absatz 1 des Gesetzes. 
10. Bei sogenannten Circa-Geschäften ist die Abgabe nach dem handels- 
üblichen Maximum der Lieferung zu berechnen; es bleibt den Handelsvor- 
85
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.