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Ist der Beweis erbracht, so verfügt die Direktivbehörde Abstempelung
der neuen Stücke ohne Abgabenerhebung. Die Verfügung wird Registerbelag.
Wegen der Vorlegung der eingezogenen Stücke und der Vernichtung der auf
denselben etwa befindlichen Stempelzeichen finden die Vorschriften unter Num-
mer 3, wegen der Anmeldung der Obligationen und der Abstempelung die
Vorschriften unter Nummer 2 a bis 22d sinngemäße Anwendung.
Sind die einzuziehenden Stücke versteuert, so ist die Quittung über die
gezahlte Abgabe vorzulegen und als Belag zum Register zu nehmen.
Zu §. 4 des Gesetzes.
7. Die im §. 4 Absatz 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen sind
nach dem auliegenden Formular c zu erstatten und an diejenige Steuerstelle
abzugeben, bei welcher die Versteuerung der Werthpapiere erfolgen soll. Es
ist nicht ausgeschlossen, daß die Werthpapiere demnächst bei einer anderen Steuer- E—
stelle versteuert werden; in diesem Falle hat der Steuerpflichtige derjenigen
Steuerstelle, bei welcher die vorläufige Anmeldung erfolgt ist, von der bei der
betreffenden anderen Steuerstelle erfolgten Versteuerung alsbald nach Vornahme
der letzteren unter Vorlage der erforderlichen Beweismaterialien Anzeige zu
erstatten.
8. Den im §. 4 Absatz 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Bermerk hat
der Emittent auf den Werthpapieren so anzubringen, daß der Reichsstempel
neben, über oder unter demselben aufgedruckt werden kann.
Zur Tarifnummer 486.
9. Für welche Waaren an den einzelnen inländischen Börsen Termin- kbissn ns
preise notirt werden, wird von den Landesregierungen nach Anhöxung der be= ungsgeschäfte.
treffenden Handelsvorstände festgestellt und öffentlich bekannt gemacht, sowie
dem Reichskanzler behufs Veröffentlichung im Reichs-Centralblatt mitgetheilt.
Zu §. 7 Absatz 1 des Gesetzes.
10. Bei sogenannten Circa-Geschäften ist die Abgabe nach dem handels-
üblichen Maximum der Lieferung zu berechnen; es bleibt den Handelsvor-
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