Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

½ 34. 
der die Zurückerstattung Verlangende zur Zeit der Entrichtung der Abgabe 
seinen Wohnort, eventuell aber seinen Aufenthaltsort gehabt hat. Die erfolgte 
Zurückerstattung ist auf beiden Theilen der betreffenden Schlußnote von der 
Steuerstelle zu vermerken. « 
Zu 8. 14 des Gesetzes. 
14. Die Abstempelung der Vertragsurkunde erfolgt seitens der Steuer- 
stelle durch Verwendung von Reichsstempelmarken. Die letzteren sind in un- 
getheiltem Zustande thunlichst auf der ersten Seite der Urkunde aufzukleben 
und durch Eintragung des Datums der Verwendung und Aufdruck des Amts- 
stempels in der unter Nummer 12äs vorgeschriebenen Weise zu entwerthen. 
Ist die Vertragsurkunde in mehreren Exemplaren ausgestellt, so ist von der 
Steuerstelle auf dem zweiten Exemplar und eventuell auch auf den weiteren 
Exemplaren mit Unterschrift und unter Beidrückung des Amtsstempels zu ver- 
merken, welcher Reichsstempelbetrag zu dem ersten Exemplar verwendet ist. 
Bei gerichtlich oder notariell aufgenommenen Verträgen, deren Urschriften 
den Kontrahenten nicht ausgehändigt werden, sind der Steuerstelle die Aus- 
fertigungen vorzulegen. 
Zu §. 15 des Gesetzes. 
15. Ueber Geschäfte, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer 
nicht möglich ist, weil der Werth des Gegenstandes des Geschäfts auch nicht 
nach seinem höchstmöglichen Betrage (§. 7 Absatz 1 des Gesetzes) berechnet werden 
kann, ist gleichwohl nach Maßgabe der §§. 10 und 11 des Gesetzes eine Schluß- 
note auszustellen, auf jedem der beiden Theile derselben aber zu vermerken, 
daß die Besteuerung so lange ausgesetzt bleibt, bis die Steuerberechnung möglich 
wird. Abschrift der Schlußnote einschließlich dieses Vermerks ist gleichzeitig der 
Direktivbehörde zu übersenden. Sobald die Berechnung der Steuer möglich, hat 
deren Entrichtung nach Maßgabe der §§. 10 und 11 des Gesetzes unter Aus- 
stellung einer neuen Schlußnote, in welcher auf die erstausgestellte Schlußnote 
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