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der die Zurückerstattung Verlangende zur Zeit der Entrichtung der Abgabe
seinen Wohnort, eventuell aber seinen Aufenthaltsort gehabt hat. Die erfolgte
Zurückerstattung ist auf beiden Theilen der betreffenden Schlußnote von der
Steuerstelle zu vermerken. «
Zu 8. 14 des Gesetzes.
14. Die Abstempelung der Vertragsurkunde erfolgt seitens der Steuer-
stelle durch Verwendung von Reichsstempelmarken. Die letzteren sind in un-
getheiltem Zustande thunlichst auf der ersten Seite der Urkunde aufzukleben
und durch Eintragung des Datums der Verwendung und Aufdruck des Amts-
stempels in der unter Nummer 12äs vorgeschriebenen Weise zu entwerthen.
Ist die Vertragsurkunde in mehreren Exemplaren ausgestellt, so ist von der
Steuerstelle auf dem zweiten Exemplar und eventuell auch auf den weiteren
Exemplaren mit Unterschrift und unter Beidrückung des Amtsstempels zu ver-
merken, welcher Reichsstempelbetrag zu dem ersten Exemplar verwendet ist.
Bei gerichtlich oder notariell aufgenommenen Verträgen, deren Urschriften
den Kontrahenten nicht ausgehändigt werden, sind der Steuerstelle die Aus-
fertigungen vorzulegen.
Zu §. 15 des Gesetzes.
15. Ueber Geschäfte, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer
nicht möglich ist, weil der Werth des Gegenstandes des Geschäfts auch nicht
nach seinem höchstmöglichen Betrage (§. 7 Absatz 1 des Gesetzes) berechnet werden
kann, ist gleichwohl nach Maßgabe der §§. 10 und 11 des Gesetzes eine Schluß-
note auszustellen, auf jedem der beiden Theile derselben aber zu vermerken,
daß die Besteuerung so lange ausgesetzt bleibt, bis die Steuerberechnung möglich
wird. Abschrift der Schlußnote einschließlich dieses Vermerks ist gleichzeitig der
Direktivbehörde zu übersenden. Sobald die Berechnung der Steuer möglich, hat
deren Entrichtung nach Maßgabe der §§. 10 und 11 des Gesetzes unter Aus-
stellung einer neuen Schlußnote, in welcher auf die erstausgestellte Schlußnote
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