Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Bezug zu nehmen ist, zu erfolgen. Die Direktiobehörde ist berechtigt, sich 
die rechtzeitige Erfüllung dieser Verpflichtung nachweisen zu lassen. 
Handelt es sich in einem solchen Falle um ein Geschäft, das nach §. 14 
des Gesetzes unter steueramtlicher Abstempelung der beiderseits unterschriebenen 
Vertragsurkunde zu versteuern ist, so hat gleichwohl die Vorlegung der Ver- 
tragsurkunde bei der Steuerstelle nach Maßgabe der bezeichneten Vorschrift 
zu erfolgen; die Steuerstelle vermerkt auf der Urkunde, eventuell auf den mehreren 
Exemplaren derselben mit Unterschrift und unter Beidrückung des Amtsstempels, 
daß die Erhebung der Reichsstempelabgabe wegen zeitiger Unmöglichkeit der 
Berechnung derselben ausgesetzt sei, und behält Abschrift der Urkunde oder 
mindestens der für das Steuerinteresse wesentlichen Theile derselben zurück. 
Sobald die Berechnung der Steuer möglich wird, hat die anderweite Bor- 
legung der Vertragsurkunde zur Abstempelung bei einer Steuerstelle nach der 
Vorschrift im §. 14 des Gesetzes zu erfolgen; falls mehrere Exemplare dieser 
Urkunde bestehen, genügt die Vorlegung eines Exemplars. Die erstbezeichnete 
Steuerstelle überwacht in geeigneter Weise die rechtzeitige Erfüllung dieser 
Verpflichtung. 
Bezüglich der in den §§. 10 und 11 sowie im §F. 14 des Gesetzes be- 
stimmten Fristen gilt hierbei der Tag, an welchem die Steuerberechnung 
ausführbar geworden ist, als Tag des Geschaftsabschlusses. 
Die Direktivbehörde bezw. im Falle des Absatzes 2 dieser Nummer die 
Steuerstelle kann, wenn die Berechnung eines Theils der zu entrichtenden 
Abgabe möglich ist, die Entrichtung dieses Theils anordnen. 
16. Ist das Geschäft zwischen Kontrahenten, welche nicht an demselben 
Orte befindlich sind, durch briefliche oder telegraphische Annahmeerklärung zu 
Stande gekommen, so beträgt die Frist zur Ausstellung der Schlußnote 
1. für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Berpflichteten (§. 9 
Abs. 1 und §. 10 des Gesetzes) zehn Tage, 
2. für den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten 
drei Wechen.
	        
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