524
Empfange der obrigkeitlichen Erlaubniß schriftlich unter Beifügung einer
Doppelschrift anzumelden:
Namen, Gewerbe und Wohnung des Unternehmers, die planmäßige
Anzahl (die Nummern) und den planmäßigen Preis der Loose,
den Zeitpunkt, wo mit dem Vertrieb der Loose begonnen werden soll,
die Gegenstände, die Zeit und den Ort der Ausspielung,
die Namen und Wohnungen der unmittelbar von dem Unternehmer
mit dem Vertrieb der Loose betrauten Personen.
Der Anmeldung ist als Anlage ein amtlich beglaubigtes Exemplar des
obrigkeitlich genehmigten Plans der Lotterie oder Ausspielung anzuschließen.
Mit der Anmeldung ist die Abgabe für die gesammte planmäßige An-
zahl der Loose einzuzahlen. Wird Stundung der Abgabe bis nach dem Be-
ginn des Vertriebes der Loose gegen Sicherstellung des Abgabenbetrags oder
ohne solche beansprucht, so ist der Antrag mit der Anmeldung vorzulegen.
195. Wird Befreiung von der Abgabe in Anspruch genommen, so ist
mit der Anmeldung der Nachweis zu führen, daß der Erlös des Unternehmens
zu mildthätigen Zwecken Verwendung finden wird. Ueber die Anwendbarkeit
der Befreiung und insbesondere über die Frage, ob ein mildthätiger Zweck
vorliegt, entscheidet die Direktivbehörde. Die obersten Landes-Finanzbehörden
sind ermächtigt, die Abgabe in solchen Fällen aus Billigkeitsrücksichten zu er-
lassen, in welchen die Befreiung nicht rechtzeitig mit der Anmeldung in An-
spruch genommen ist.
20. Die Behäörde, welche die obrigkeitliche Erlaubniß zur Veranstaltung
einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung ertheilt, hat hiervon ohne Verzug
der zur Erhebung der Abgabe für die Loose zuständigen Steuerbehörde unter
Bezeichnung des Unternehmens und seines Zweckes, des Namens und der
Wohnung des Unternehmers, und des Zeitpunkts, an welchem dem letztern die
obrigkeitliche Erlaubniß behändigt worden, schriftlich Mittheilung zu machen.
Auf Grund dieser Mittheilung hat die Steuerbehörde sogleich nach Ablauf
der unter Nummer 19a für die Anmeldung vorgeschriebenen Frist wegen Fest-