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ämter werden von Uns ernannt; sie führen den Titel „Forstmeister“ und beziehungs-
weise „Forstamts-Assessoren“ und stehen im gleichen Range mit den betreffenden Forstbe-
amten des Staatsforstdienstes.
Die in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Königlichen Verordnung vom 4. Juli 1840, die
Einrichtung des Gemeinde= und Stiftungsforstwesens in der Pfalz betreffend, in Bezug auf
die Communal-Revierförster der Pfalz getroffenen Bestimmungen finden auf die kürftigen
Communal-Forstbeamten sinngemäße Anwendung.
Insbesondere sind die Besoldungs= und Pensionsbezüge der Communal-Forstmeister
und -Forstamts-Assessoren, sowie die Dienstes= und Bureauaufwands-Aversen derselben nach
den Bestimmungen der §§. 27, 28, 29, 30 und 33 der gegenwärtigen Verordnung zu
reguliren. Den Kommnnal-Forstmeistern wird erforderlichen Falles — anstatt eines status-
mäßigen Bureaugehilfen — entsprechende Vergütung für eine Schreibaushilfe gewährt.
Der Gesammtbesoldungs-Aufwand für die Communal-Forstbeamten der Pfalz darf
in keinem Falle den bisherigen Aufwand überschreiten, es soll vielmehr auf thunlichste Er-
leichterung der Gemeinden Bedacht genommen werden.
Für gemischte Bezirke sollen auch in der Folge keinerlei Zuschüsse an die Forstbeamten
weder aus Staats= noch aus Gemeindekassen geleistet werden.
Ebenso sollen, wie bisher, die gesammten statusmäßigen Besoldungsbezüge sämmtlicher
Communal-Forstbeamten, dann die Pensionen und Alimentationen für das Communal-Forst-
personal und dessen Relikten nach Abzug des hergebrachten, auch in Zukunft zu leistenden
Aerarial-Zuschusses von jährlich 2500 fl (4285 71.J) und nach Abzug der Pensions-
beiträge, welche die Communal-Forstbeamten wie bisher zu leisten haben, auf die ganze
Fläche aller Gemeinde= und Stiftungswaldungen des Kreises ausgeschlagen und nach dem
durchschnittlichen Ansatze per hectar entrichtet werden.
Bezüglich der Leistungen für die Besoldung des Forstpersonales in den Mundat-
Waldungen der Stadt Weißenburg, in dem Limburg-Dürkheimer Walde und in dem
Kaiserslauterer Reichswalde hat es bei den bestehenden Rechtsverhältnissen zu bewenden.
Die Koften des direktiven und inspizirenden Dienstes werden, wie bisher, aus dem
Finanz-Fosstetat — ohne irgend einen Beitrag von Seite der Gemeinden und Stiftungen —
bestritten.