Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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ämter werden von Uns ernannt; sie führen den Titel „Forstmeister“ und beziehungs- 
weise „Forstamts-Assessoren“ und stehen im gleichen Range mit den betreffenden Forstbe- 
amten des Staatsforstdienstes. 
Die in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Königlichen Verordnung vom 4. Juli 1840, die 
Einrichtung des Gemeinde= und Stiftungsforstwesens in der Pfalz betreffend, in Bezug auf 
die Communal-Revierförster der Pfalz getroffenen Bestimmungen finden auf die kürftigen 
Communal-Forstbeamten sinngemäße Anwendung. 
Insbesondere sind die Besoldungs= und Pensionsbezüge der Communal-Forstmeister 
und -Forstamts-Assessoren, sowie die Dienstes= und Bureauaufwands-Aversen derselben nach 
den Bestimmungen der §§. 27, 28, 29, 30 und 33 der gegenwärtigen Verordnung zu 
reguliren. Den Kommnnal-Forstmeistern wird erforderlichen Falles — anstatt eines status- 
mäßigen Bureaugehilfen — entsprechende Vergütung für eine Schreibaushilfe gewährt. 
Der Gesammtbesoldungs-Aufwand für die Communal-Forstbeamten der Pfalz darf 
in keinem Falle den bisherigen Aufwand überschreiten, es soll vielmehr auf thunlichste Er- 
leichterung der Gemeinden Bedacht genommen werden. 
Für gemischte Bezirke sollen auch in der Folge keinerlei Zuschüsse an die Forstbeamten 
weder aus Staats= noch aus Gemeindekassen geleistet werden. 
Ebenso sollen, wie bisher, die gesammten statusmäßigen Besoldungsbezüge sämmtlicher 
Communal-Forstbeamten, dann die Pensionen und Alimentationen für das Communal-Forst- 
personal und dessen Relikten nach Abzug des hergebrachten, auch in Zukunft zu leistenden 
Aerarial-Zuschusses von jährlich 2500 fl (4285 71.J) und nach Abzug der Pensions- 
beiträge, welche die Communal-Forstbeamten wie bisher zu leisten haben, auf die ganze 
Fläche aller Gemeinde= und Stiftungswaldungen des Kreises ausgeschlagen und nach dem 
durchschnittlichen Ansatze per hectar entrichtet werden. 
Bezüglich der Leistungen für die Besoldung des Forstpersonales in den Mundat- 
Waldungen der Stadt Weißenburg, in dem Limburg-Dürkheimer Walde und in dem 
Kaiserslauterer Reichswalde hat es bei den bestehenden Rechtsverhältnissen zu bewenden. 
Die Koften des direktiven und inspizirenden Dienstes werden, wie bisher, aus dem 
Finanz-Fosstetat — ohne irgend einen Beitrag von Seite der Gemeinden und Stiftungen — 
bestritten.
	        
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