Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

34. 
im §. 23 des Gesetzes bezeichneten Frist zur Abstempelung vorzulegen. Wegen 
der Buchung der Abgabe, der Beläge und wegen der Abstempelung der Loose 
gelten die Bestimmungen unter Nummer 21. Stundung der Steuer findet 
nicht statt. 
Zu §. 26 des Gesetzes. 
25. Für unabgesetzt gebliebene Loose 2c. einer zu Stande gekommenen 
Ausspielung wird die Reichsstempelabgabe nicht erstattet. 
Zu §. 27 des Gesetzes. 
26. Die Verwaltungen der Staatslotterien haben spätestens am fünf- 
zehnten Tage nach Ablauf der Ziehung jeder Klasse dem Reichsschatzamt die 
Zahl der abgesetzten Loose und den Preis der Loose (Nr. 18) anzuzeigen. 
Diese Anzeigen sind unter Benutzung eines von dem Reichsschatzamt vorzu- 
schreibenden Formulars doppelt zu erstatten. Däs Reichsschatzamt setzt die zu 
entrichtende Steuer fest. 
Zu §. 30 des Gesetzes. 
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27a. Für verdorbene Reichsstempelmarken und für Reichsstempelzeichen, V. Allgemeine 
mit welchen demnächst verdorbene Formulare oder Werthpapiere versehen sind, 
kann Erstattung beansprucht werden, wenn von den Stempelzeichen, Formularen 
und Werthpapieren noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht worden 
ist, dem gegenüber durch die Erstattung das Steuerinterresse gefährdet erscheint. 
Der Erstattungsanspruch ist bei der Direktivbehörde des Bezirks unter 
Vorlegung der verdorbenen Marken, Formulare und Werthpapiere anzumelden; 
auf Erfordern sind die quittirten Anmeldungen, welche den Betrag der für 
die verdorbenen Werthpapiere entrichteten Abgabe ergeben, beizufügen. 
Eine baare Zurückzahlung der entrichteten Reichsstempelabgabe findet 
solchenfalls nicht statt. Bei Formularen und Marken erfolgt die Erstattung 
im Wege des Umtausches, und zwar werden in der Regel für verdorbene For- 
mulare gestempelte Formulare, für verdorbene Marken Marken abgabefrei ver- 
Bestimmungen.
	        
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